Neue Produkthaftung: häufige Fragen von Händlern
Stand: 28.10.2026
Kurz gesagt
- Kurze Antworten mit Fundstelle in der Richtlinie (EU) 2024/2853.
Hafte ich als Händler jetzt immer mit?
Nein. Händler haften nur, wenn kein haftender Akteur mit Sitz in der EU ermittelt werden kann und sie auf Aufforderung nicht binnen eines Monats einen solchen Akteur oder ihren Lieferanten nennen (Art. 8 Abs. 3).
Ich verkaufe Ware eines chinesischen Herstellers. Was gilt?
Haftbar sind dann der Importeur, ein Bevollmächtigter oder, wenn beide fehlen, der Fulfilment-Dienstleister (Art. 8 Abs. 1 lit. c). Wenn Sie selbst importieren, sind Sie Importeur und haften direkt.
Gilt das auch für Produkte, die ich heute schon im Lager habe?
Die neue Richtlinie gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden (Art. 2 Abs. 1 in der berichtigten Fassung, ABl. L 2026/90364: „nach dem 8. Dezember 2026“). Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt das bisherige Recht weiter (Art. 21; in Deutschland § 23 des neuen Produkthaftungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 321). Wichtig ist das Datum, an dem das Stück in Verkehr gebracht wurde, meist durch Hersteller oder Importeur. Beispiel: Ein Gerät, das der Hersteller oder Importeur am 20.11.2026 in der EU in Verkehr gebracht hat und das Sie im Januar 2027 verkaufen, fällt unter das bisherige Produkthaftungsrecht. Maßgeblich ist, wann dieses Stück erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wurde, nicht Ihr Verkaufsdatum (Art. 2 Abs. 1 in der berichtigten Fassung, Art. 4 Nr. 8 und Art. 21 RL (EU) 2024/2853). Ansprüche verjähren dann in 3 Jahren ab Kenntnis (§ 12 ProdHaftG a. F.) und erlöschen 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen, hier also im November 2036 (§ 13 ProdHaftG a. F.). Wurde dasselbe Modell erst ab dem 09.12.2026 in Verkehr gebracht, gilt für dieses Stück das neue Recht: 3 Jahre ab Kenntnis (Art. 16 Abs. 1), Erlöschen nach 10 Jahren, bei latenten Körperverletzungen nach 25 Jahren (Art. 17). Halten Sie deshalb fest, wann und von wem Sie die Ware bezogen haben.
Was hat Software damit zu tun?
Software ist ein Produkt (Art. 4 Nr. 1). Fehlen Sicherheitsupdates, die unter der Kontrolle des Herstellers stehen, entlastet ihn das nicht (Art. 11 Abs. 2 lit. c).
Ich verkaufe unter eigener Marke. Bin ich Hersteller?
Ja. Hersteller ist auch, wer sich durch Name oder Marke als Hersteller ausgibt (Begriffsbestimmungen in Art. 4). Dann haften Sie unmittelbar (Art. 8 Abs. 1 lit. a).
Betrifft mich das als Amazon- oder eBay-Verkäufer?
Ja, als Händler bzw. Lieferant. Die Plattform selbst haftet wie ein Händler nur, wenn sie den Eindruck erweckt, selbst zu verkaufen (Art. 8 Abs. 4).
Für welche Schäden wird gehaftet?
Tod und Körperverletzung (einschließlich anerkannter psychischer Beeinträchtigungen), Schäden an Sachen, die nicht ausschließlich beruflich genutzt werden (Art. 6 Abs. 1 lit. b Ziff. iii), und Verlust privat genutzter Daten (Art. 6 Abs. 1).
Gibt es noch die 500 € Selbstbeteiligung?
Nach dem bisherigen Gesetz tragen Geschädigte bei Sachschäden 500 Euro selbst (§ 11 ProdHaftG alt), und für Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler ist die Haftung auf insgesamt 85 Millionen Euro begrenzt (§ 10 ProdHaftG alt). Die Richtlinie lässt beides nicht zu: Zu ersetzen sind alle materiellen Verluste aus den erfassten Schäden (Art. 6 Abs. 2), und nationales Recht darf die Haftung nicht begrenzen (Art. 15). Das neue ProdHaftG sieht keine solche Grenze mehr vor (BGBl. 2026 I Nr. 321). Für Produkte, die bis einschließlich 08.12.2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gelten §§ 10 und 11 des bisherigen Gesetzes weiter (§ 23 ProdHaftG n. F.).
Brauche ich eine neue Versicherung?
Das hängt von Ihrem Vertrag ab. Fragen Sie Ihren Versicherer, ob Software, Datenverlust und Ihre Rolle als Händler oder Importeur gedeckt sind. Das ist eine Einschätzung, keine Rechtsauskunft.
Nächster Schritt
Checkliste Produkthaftung bis 09.12.2026 (7 Punkte, druckbar)
Außerdem: Vorlage: Herstellerangaben beim Lieferanten anfragen · Alle Fristen 2024 bis 2028
Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/2853 (Produkthaftungsrichtlinie), EUR-Lex, deutsche Fassung
- Berichtigung der Richtlinie (EU) 2024/2853, ABl. L 2026/90364 vom 07.05.2026 (Art. 2 Abs. 1: „nach dem 8. Dezember 2026“)
- Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2026, BGBl. 2026 I Nr. 321 vom 27.10.2026
- Bundesrat, Drucksache 584/26 (neues Produkthaftungsgesetz)