Neues Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) 2026: Wann haften Händler?
Stand: 03.11.2026
Das Wichtigste in Kürze
Für Händler: Kann kein haftender Akteur mit Sitz in der EU ermittelt werden, haften Sie wie ein Hersteller, wenn Sie auf Aufforderung nicht binnen 1 Monat einen EU-Akteur oder Ihren eigenen Lieferanten nennen (Art. 8 Abs. 3; § 12 ProdHaftG n. F., gilt ab 09.12.2026). → Was Sie bis 09.12.2026 tun
Was ist das: Das neue Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) setzt die EU-Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2853) um (BGBl. 2026 I Nr. 321). Für Händler wichtig ist die Haftung des Lieferanten (§ 12 ProdHaftG n. F., Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie).
- Gilt für
- Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden (Art. 2 Abs. 1)
- ausdrücklich auch Software und digitale Konstruktionsunterlagen (Art. 4 Nr. 1); fehlende Sicherheitsupdates können einen Fehler begründen (Art. 11 Abs. 2)
- Schäden: Tod und Körperverletzung, Schäden an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt, soweit sie nicht ausschließlich beruflich genutzt werden, Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden (Art. 6 Abs. 1)
- Gilt nicht für
- Produkte, die bis einschließlich 08.12.2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden: Dafür gilt das bisherige Recht (Art. 2 Abs. 1; § 23 ProdHaftG n. F., BGBl. 2026 I Nr. 321)
- Seit wann
- verkündet am 27.10.2026, in Kraft ab 09.12.2026 (Art. 17 Abs. 1, BGBl. 2026 I Nr. 321)
Wer haftet?
| Akteur | Haftet | Fundstelle |
|---|---|---|
| Hersteller (auch Eigenmarke, Komponenten) | immer; als Hersteller gilt auch, wer seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt | Art. 8 Abs. 1 lit. a, b, Art. 4 Nr. 10 lit. b |
| Importeur, Bevollmächtigter | wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt | Art. 8 Abs. 1 lit. c |
| Fulfilment-Dienstleister | wenn außerdem weder Importeur noch Bevollmächtigter in der EU sitzt | Art. 8 Abs. 1 lit. c Ziff. iii |
| Wer ein Produkt wesentlich verändert | gilt als Hersteller | Art. 8 Abs. 2 |
| Händler („Lieferant“) | wenn kein EU-Akteur ermittelt werden kann und er auf Aufforderung nicht binnen 1 Monat einen EU-Akteur oder seinen Lieferanten benennt → Benennung binnen 1 Monat | Art. 8 Abs. 3 |
| Online-Plattformen | wie Händler, wenn sie den Eindruck erwecken, selbst zu verkaufen | Art. 8 Abs. 4 |
Was Sie bis 09.12.2026 tun
- Für jedes Produkt einen EU-Akteur (Hersteller/Importeur) und Ihren Lieferanten dokumentieren (Art. 8 Abs. 3) → Vorlage.
- Eigenmarke oder wesentliche Veränderung des Produkts? Dann haften Sie als Hersteller (Art. 4 Nr. 10 lit. b, Art. 8 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 2) → FAQ.
- → Checkliste Produkthaftung (7 Punkte, druckbar)
Neu für Produkte ab 09.12.2026: Software, keine Selbstbeteiligung
- Software und digitale Konstruktionsunterlagen sind Produkte (Art. 4 Nr. 1).
- Datenverlust bei privat genutzten Daten ist ein ersatzfähiger Schaden (Art. 6 Abs. 1 lit. c).
- Keine Selbstbeteiligung (bisher 500 €, § 11 ProdHaftG alt) und kein Höchstbetrag (bisher 85 Mio. €, § 10 ProdHaftG alt) mehr für Produkte ab 09.12.2026 (Art. 6 Abs. 2, Art. 15).
- Updates: Hersteller können sich nicht entlasten, wenn der Fehler auf Software, Updates oder fehlende Sicherheitsupdates unter ihrer Kontrolle zurückgeht (Art. 11 Abs. 2).
- Beweiserleichterungen: Der Fehler wird unter bestimmten Voraussetzungen vermutet, z. B. wenn verbindliche Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten sind (Art. 10 Abs. 2). Gerichte können die Offenlegung von Beweismitteln anordnen (Art. 9).
- Mehr Haftende in der EU: Neben Importeur auch Bevollmächtigter und Fulfilment-Dienstleister (Art. 8 Abs. 1 lit. c).
- Händlerhaftung strenger: Früher griff sie, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden konnte (§ 4 Abs. 3 ProdHaftG alt). Jetzt reicht es, dass kein haftender Akteur mit Sitz in der EU ermittelt werden kann (Art. 8 Abs. 3). Das betrifft besonders Ware von Herstellern außerhalb der EU.
Verbindung zum CRA
Verbindliche Sicherheitsanforderungen gehören zu den Punkten, nach denen die Fehlerhaftigkeit beurteilt wird, ausdrücklich auch sicherheitsrelevante Cybersicherheitsanforderungen (Art. 7 Abs. 2 lit. f). Wer die CRA-Angaben im Griff hat, senkt also auch das Haftungsrisiko. Zum CRA.
Weiterlesen: Fristen · Häufige Fragen: China-Ware, Lagerware, Amazon/eBay
Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/2853 (Produkthaftungsrichtlinie), EUR-Lex, deutsche Fassung
- Berichtigung der Richtlinie (EU) 2024/2853, ABl. L 2026/90364 vom 07.05.2026 (Art. 2 Abs. 1: „nach dem 8. Dezember 2026“)
- Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2026, BGBl. 2026 I Nr. 321 vom 27.10.2026
- Bundesrat, Drucksache 584/26 (neues Produkthaftungsgesetz)
- Bundesrat, Drucksache 584/26 (Beschluss) vom 16.10.2026
- § 4 ProdHaftG (bisherige Fassung), gesetze-im-internet.de
- § 10 ProdHaftG (bisherige Fassung)
- § 11 ProdHaftG (bisherige Fassung)