Neues Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) 2026: Wann haften Händler?

Stand: 03.11.2026

Das Wichtigste in Kürze

Für Händler: Kann kein haftender Akteur mit Sitz in der EU ermittelt werden, haften Sie wie ein Hersteller, wenn Sie auf Aufforderung nicht binnen 1 Monat einen EU-Akteur oder Ihren eigenen Lieferanten nennen (Art. 8 Abs. 3; § 12 ProdHaftG n. F., gilt ab 09.12.2026). → Was Sie bis 09.12.2026 tun

Was ist das: Das neue Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) setzt die EU-Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2853) um (BGBl. 2026 I Nr. 321). Für Händler wichtig ist die Haftung des Lieferanten (§ 12 ProdHaftG n. F., Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie).

Gilt für
Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden (Art. 2 Abs. 1)
ausdrücklich auch Software und digitale Konstruktionsunterlagen (Art. 4 Nr. 1); fehlende Sicherheitsupdates können einen Fehler begründen (Art. 11 Abs. 2)
Schäden: Tod und Körperverletzung, Schäden an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt, soweit sie nicht ausschließlich beruflich genutzt werden, Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden (Art. 6 Abs. 1)
Gilt nicht für
Produkte, die bis einschließlich 08.12.2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden: Dafür gilt das bisherige Recht (Art. 2 Abs. 1; § 23 ProdHaftG n. F., BGBl. 2026 I Nr. 321)
Seit wann
verkündet am 27.10.2026, in Kraft ab 09.12.2026 (Art. 17 Abs. 1, BGBl. 2026 I Nr. 321)

Wer haftet?

AkteurHaftetFundstelle
Hersteller (auch Eigenmarke, Komponenten)immer; als Hersteller gilt auch, wer seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringtArt. 8 Abs. 1 lit. a, b, Art. 4 Nr. 10 lit. b
Importeur, Bevollmächtigterwenn der Hersteller außerhalb der EU sitztArt. 8 Abs. 1 lit. c
Fulfilment-Dienstleisterwenn außerdem weder Importeur noch Bevollmächtigter in der EU sitztArt. 8 Abs. 1 lit. c Ziff. iii
Wer ein Produkt wesentlich verändertgilt als HerstellerArt. 8 Abs. 2
Händler („Lieferant“)wenn kein EU-Akteur ermittelt werden kann und er auf Aufforderung nicht binnen 1 Monat einen EU-Akteur oder seinen Lieferanten benennt → Benennung binnen 1 MonatArt. 8 Abs. 3
Online-Plattformenwie Händler, wenn sie den Eindruck erwecken, selbst zu verkaufenArt. 8 Abs. 4

Was Sie bis 09.12.2026 tun

  1. Für jedes Produkt einen EU-Akteur (Hersteller/Importeur) und Ihren Lieferanten dokumentieren (Art. 8 Abs. 3) → Vorlage.
  2. Eigenmarke oder wesentliche Veränderung des Produkts? Dann haften Sie als Hersteller (Art. 4 Nr. 10 lit. b, Art. 8 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 2) → FAQ.
  3. → Checkliste Produkthaftung (7 Punkte, druckbar)

Neu für Produkte ab 09.12.2026: Software, keine Selbstbeteiligung

Verbindung zum CRA

Verbindliche Sicherheitsanforderungen gehören zu den Punkten, nach denen die Fehlerhaftigkeit beurteilt wird, ausdrücklich auch sicherheitsrelevante Cybersicherheitsanforderungen (Art. 7 Abs. 2 lit. f). Wer die CRA-Angaben im Griff hat, senkt also auch das Haftungsrisiko. Zum CRA.

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Quellen