GPSR und ProdSG: Pflichtangaben für Online-Händler
Stand: 03.11.2026
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Das Wichtigste in Kürze
Was ist das: Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR, Verordnung (EU) 2023/988) legt unter anderem fest, welche Herstellerangaben jedes Online-Angebot zeigen muss, bei Herstellern außerhalb der EU auch die verantwortliche Person in der EU (Art. 19 lit. a und b). In Deutschland ergänzt sie das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).
- Gilt für
- Produkte für Verbraucher, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, auch online, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der EU richtet (Art. 3 Nr. 1 und 6, Art. 4)
- neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte (Art. 2 Abs. 3)
- Handmade und kleine Unternehmen: Eine Ausnahme haben wir nicht gefunden (Art. 2, Art. 3 Nr. 6)
- Gilt nicht für
- Antiquitäten (Art. 2 Abs. 2 lit. i)
- Produkte, die vor der Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen und klar so gekennzeichnet sind (Art. 2 Abs. 3)
- nur teilweise für Produkte mit eigener EU-Harmonisierungsvorschrift, etwa Spielzeug, Elektrogeräte, Funkanlagen: unter anderem Art. 19, 20 und 22 gelten weiter (Details; Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3)
- Seit wann
- GPSR seit 13.12.2024 (Art. 52); geänderte ProdSG-Fassung seit 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29, Art. 6).
Herstellerangaben, verantwortliche Person und mehr: was ins Angebot gehört
Die Angaben müssen im Angebot selbst klar und gut sichtbar stehen, also schon vor dem Kauf; ein Hinweis nur im Impressum oder in den AGB genügt nicht (Art. 19 Einleitungssatz GPSR):
- Hersteller: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Post- und E-Mail-Adresse (Art. 19 lit. a)
- Verantwortliche Person in der EU: wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt (Art. 19 lit. b)
- Produktkennung: Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich Abbildung und Typ (Art. 19 lit. c)
- Warnhinweise: etwaige Warn- und Sicherheitshinweise, leicht verständlich (Art. 19 lit. d), in Deutschland auf Deutsch (§ 6 Nr. 3 ProdSG)
Was Sie jetzt tun
- Klären Sie je Produkt, ob Sie Händler, Einführer oder Hersteller sind, etwa bei Eigenmarke: Welche Rolle habe ich?
- Fragen Sie fehlende Hersteller- und EU-Kontaktangaben beim Lieferanten an (Art. 19 lit. a, b): kostenlose Vorlage.
- Prüfen Sie vor dem Verkauf, ob Hersteller und Importeur (in GPSR und ProdSG: „Einführer“) ihre Kennzeichnungspflichten erfüllt haben (Art. 12 Abs. 1). Bei Produkten mit eigener EU-Harmonisierungsvorschrift ergibt sich diese Prüfpflicht aus ihr, nicht aus Art. 12 (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 lit. b), bei Elektrogeräten mit Netzspannung etwa aus Art. 9 Abs. 2 RL 2014/35/EU bzw. § 12 Abs. 2 1. ProdSV: So prüfen Sie.
- Tragen Sie die Angaben in jedes Angebot ein, etwaige Warnhinweise auf Deutsch: Wo bei Amazon, eBay, Etsy, Shopify & Co.
- Gleichen Sie ein Angebot mit dem GPSR-Beispiel ab.
- Nur bei vernetzten Produkten: Ergänzen Sie die Angaben nach dem Data Act.
Weiterlesen: GPSR-FAQ · Tools nach Shopsystem · Alle Fristen
ProdSG: was in Deutschland zusätzlich gilt
- Deutsch: Die Pflicht nach § 6 Nr. 3 ProdSG gilt laut Gesetzesbegründung nicht für Ware, die ausschließlich für den Export bestimmt ist (BT-Drs. 21/2511, S. 28).
- Bußgeldrahmen: Ordnungswidrig handeln kann, wer ein Produkt bereitstellt, ohne dass das Angebot die Angaben nach Art. 19 lit. a–d GPSR enthält, oder mit Warnhinweisen, die nicht auf Deutsch sind:
| Fall | bis zu | Fundstelle |
|---|---|---|
| bei Vorsatz | 10.000 € | § 28 Abs. 2 Nr. 26, Abs. 3 ProdSG |
| bei Fahrlässigkeit | 5.000 € | § 17 Abs. 2 OWiG |
Der höhere Rahmen bis 100.000 Euro gilt nach § 28 Abs. 3 ProdSG für wenige Fälle, etwa wenn ein Hersteller oder Einführer bei einem gefährlichen Produkt eine gebotene Korrekturmaßnahme nicht ergreift oder nicht sicherstellt (§ 28 Abs. 2 Nr. 7 und 19 ProdSG). Für fehlende Angaben im Angebot gilt er nicht.
- Ermessen: Ob eine Behörde eine Zuwiderhandlung verfolgt, liegt in ihrem Ermessen (§ 47 Abs. 1 OWiG).
- Zuständig: für die Marktüberwachung die Behörden der Länder (§ 25 Abs. 1 ProdSG).
- Kostenlose Auskunft: Wirtschaftsakteure können konkrete Informationen zur Durchführung der GPSR in Deutschland und zu nationalen Produktsicherheitsvorschriften unentgeltlich verlangen (§ 25 Abs. 10 ProdSG; EU-Grundlage: Art. 17 Abs. 2 GPSR).
Data Act: Informationspflicht bei vernetzten Produkten
- Gilt seit 12.09.2025 (Art. 50 Verordnung (EU) 2023/2854, im deutschen Recht „Datenverordnung“).
- Wer ein vernetztes Produkt verkauft, vermietet oder verleast, informiert den Nutzer vor Vertragsschluss u. a., welche Daten es erzeugen kann und wie er darauf zugreifen kann (Art. 3 Abs. 2).
- Welche Angaben, wo im Shop, wer kontrolliert: Data Act für Händler
Digitaler Produktpass (DPP): erst mit eigenem Rechtsakt Pflicht
- Pflicht wird er erst, wenn ein delegierter Rechtsakt ihn für eine Produktgruppe vorschreibt (Art. 9 Verordnung (EU) 2024/1781, ESPR).
- Einen solchen Rechtsakt mit Passpflicht nach der ESPR haben wir bis zum 27.10.2026 nicht gefunden. Der Batteriepass ist eine eigene Regel der Batterieverordnung (siehe Batterien).
- Ab wann und was Händler dann tun: Digitaler Produktpass für Händler
Batterien: austauschbare Akkus und Batteriepass
- Wer Geräte mit Gerätebatterien ab 18.02.2027 in Verkehr bringt, muss sicherstellen, dass Endnutzer die Batterie leicht entfernen und ersetzen können; Ausnahmen in Art. 11 Abs. 2 (neu gefasst durch VO 2026/1770) und Abs. 3 (Art. 11 VO (EU) 2023/1542, Art. 96 Abs. 2 lit. a). Die Pflicht trifft, wer die Geräte in Verkehr bringt, also in der Regel Hersteller oder Einführer. Die EU-Kommission erläutert die Regeln in Leitlinien vom 22.10.2026 (C/2026/5531, nicht verbindlich). Danach können etwa Powerbanks selbst als Gerätebatterie gelten; dann greift die Austauschpflicht nicht. Software darf den Austausch gegen eine kompatible Batterie nicht erschweren (Art. 11 Abs. 8).
- Batteriepass ab 18.02.2027 für LV-Batterien (leichte Verkehrsmittel), Industriebatterien über 2 kWh und Batterien für Elektrofahrzeuge (Art. 77 Abs. 1).
- Alle Batterie-Stichtage: Fristen
Quellen
- VO (EU) 2023/988 (GPSR)
- Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 29
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), gesetze-im-internet.de (nichtamtlich)
- BT-Drs. 21/2511 (Gesetzentwurf ProdSG-Änderung mit Begründung)
- § 17 OWiG, gesetze-im-internet.de
- § 47 OWiG, gesetze-im-internet.de
- VO (EU) 2023/2854 (Data Act)
- VO (EU) 2024/1781 (Ökodesign)
- VO (EU) 2023/1542 (Batterien)
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/1770 der Kommission vom 14.07.2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542 hinsichtlich der Ausnahmen in Bezug auf die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien, ABl. L, 2026/1770, 22.10.2026
- Bekanntmachung der Kommission – Leitlinien zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien, ABl. C, C/2026/5531, 22.10.2026