GPSR und ProdSG: Pflichtangaben für Online-Händler

Stand: 03.11.2026

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Das Wichtigste in Kürze

Was ist das: Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR, Verordnung (EU) 2023/988) legt unter anderem fest, welche Herstellerangaben jedes Online-Angebot zeigen muss, bei Herstellern außerhalb der EU auch die verantwortliche Person in der EU (Art. 19 lit. a und b). In Deutschland ergänzt sie das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

Gilt für
Produkte für Verbraucher, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, auch online, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der EU richtet (Art. 3 Nr. 1 und 6, Art. 4)
neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte (Art. 2 Abs. 3)
Handmade und kleine Unternehmen: Eine Ausnahme haben wir nicht gefunden (Art. 2, Art. 3 Nr. 6)
Gilt nicht für
Antiquitäten (Art. 2 Abs. 2 lit. i)
Produkte, die vor der Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen und klar so gekennzeichnet sind (Art. 2 Abs. 3)
nur teilweise für Produkte mit eigener EU-Harmonisierungsvorschrift, etwa Spielzeug, Elektrogeräte, Funkanlagen: unter anderem Art. 19, 20 und 22 gelten weiter (Details; Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3)
Seit wann
GPSR seit 13.12.2024 (Art. 52); geänderte ProdSG-Fassung seit 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29, Art. 6).

Herstellerangaben, verantwortliche Person und mehr: was ins Angebot gehört

Die Angaben müssen im Angebot selbst klar und gut sichtbar stehen, also schon vor dem Kauf; ein Hinweis nur im Impressum oder in den AGB genügt nicht (Art. 19 Einleitungssatz GPSR):

Was Sie jetzt tun

  1. Klären Sie je Produkt, ob Sie Händler, Einführer oder Hersteller sind, etwa bei Eigenmarke: Welche Rolle habe ich?
  2. Fragen Sie fehlende Hersteller- und EU-Kontaktangaben beim Lieferanten an (Art. 19 lit. a, b): kostenlose Vorlage.
  3. Prüfen Sie vor dem Verkauf, ob Hersteller und Importeur (in GPSR und ProdSG: „Einführer“) ihre Kennzeichnungspflichten erfüllt haben (Art. 12 Abs. 1). Bei Produkten mit eigener EU-Harmonisierungsvorschrift ergibt sich diese Prüfpflicht aus ihr, nicht aus Art. 12 (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 lit. b), bei Elektrogeräten mit Netzspannung etwa aus Art. 9 Abs. 2 RL 2014/35/EU bzw. § 12 Abs. 2 1. ProdSV: So prüfen Sie.
  4. Tragen Sie die Angaben in jedes Angebot ein, etwaige Warnhinweise auf Deutsch: Wo bei Amazon, eBay, Etsy, Shopify & Co.
  5. Gleichen Sie ein Angebot mit dem GPSR-Beispiel ab.
  6. Nur bei vernetzten Produkten: Ergänzen Sie die Angaben nach dem Data Act.

Weiterlesen: GPSR-FAQ · Tools nach Shopsystem · Alle Fristen

ProdSG: was in Deutschland zusätzlich gilt

Fallbis zuFundstelle
bei Vorsatz10.000 €§ 28 Abs. 2 Nr. 26, Abs. 3 ProdSG
bei Fahrlässigkeit5.000 €§ 17 Abs. 2 OWiG

Der höhere Rahmen bis 100.000 Euro gilt nach § 28 Abs. 3 ProdSG für wenige Fälle, etwa wenn ein Hersteller oder Einführer bei einem gefährlichen Produkt eine gebotene Korrekturmaßnahme nicht ergreift oder nicht sicherstellt (§ 28 Abs. 2 Nr. 7 und 19 ProdSG). Für fehlende Angaben im Angebot gilt er nicht.

Data Act: Informationspflicht bei vernetzten Produkten

Digitaler Produktpass (DPP): erst mit eigenem Rechtsakt Pflicht

Batterien: austauschbare Akkus und Batteriepass

Quellen