Ab wann gilt was? Fristen für Online-Händler bis 2028
Stand: 03.11.2026
Kurz gesagt
- Bereits gültig: GPSR (13.12.2024), Data Act (12.09.2025), CRA-Meldepflichten für Hersteller und Eigenmarken (11.09.2026), Ökodesign-Gesetz (01.11.2026; Ordnungswidrigkeiten nach § 19 ÖkodesignG).
- Als Nächstes: Neue Produkthaftung ab 09.12.2026, Batterieverordnung (austauschbare Gerätebatterien, Batteriepass) ab 18.02.2027, CRA-Händlerpflichten ab 11.12.2027.
- Jede Zeile nennt die Fundstelle und führt zur passenden Themenseite.
Als Nächstes
| Datum | Thema | Für wen | Was gilt | Fundstelle | Themenseite |
|---|---|---|---|---|---|
| 09.12.2026 steht bevor | Produkthaftung | alle | Die neue Produkthaftung gilt für Produkte, die ab dem 09.12.2026 in Verkehr gebracht werden. Händler können haften, wenn kein in der EU ansässiger Wirtschaftsakteur ermittelt werden kann und sie auf Anfrage nicht binnen 1 Monat einen solchen Akteur oder ihren eigenen Lieferanten nennen (Art. 8 Abs. 3). Wer selbst aus einem Drittstaat importiert, haftet als Importeur direkt; die Benennung entlastet dann nicht (§ 10 Nr. 1 ProdHaftG).EinzelheitenIn Deutschland: neues Produkthaftungsgesetz, verkündet am 27.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 321), in Kraft ab 09.12.2026; für Produkte, die bis einschließlich 08.12.2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt das bisherige Recht (§ 23). | Art. 2 Abs. 1 PLD (berichtigt), Art. 22, BGBl. 2026 I Nr. 321, Art. 17 Abs. 1 | Mehr zu Produkthaftung |
| 18.02.2027 steht bevor | Batterien | Hersteller und Importeur, auch Eigenmarke | Wer Geräte mit Gerätebatterien in Verkehr bringt, muss sicherstellen, dass Endnutzer die Batterie leicht entfernen und ersetzen können; mit Ausnahmen (Art. 11 BattVO).EinzelheitenAusnahmen in Abs. 2 und 3; Abs. 2 neu gefasst durch Delegierte VO (EU) 2026/1770, ABl. vom 22.10.2026, in Kraft 20 Tage nach Veröffentlichung, also am 11.11.2026: u. a. bestimmte Wearables, wasch- oder spülbare Geräte, bis 31.07.2030 bestimmte Elektrospielzeuge – meist nur, wenn für die Sicherheit nötig). Bei LV-Batterien (Batterien für leichte Verkehrsmittel, z. B. in E-Bikes) gilt das für unabhängige Fachleute (Abs. 5). Die Pflicht trifft, wer das Gerät in der EU in Verkehr bringt, also Hersteller oder Importeur, auch bei Eigenmarke oder Direktimport (Art. 11 Abs. 1 BattVO). Art. 44 betrifft dagegen Batterien, die unter eigenem Namen oder eigener Marke vertrieben werden. Die EU-Kommission erläutert die Regeln in Leitlinien vom 22.10.2026 (C/2026/5531, nicht verbindlich). Danach können etwa Powerbanks selbst als Gerätebatterie gelten; dann greift die Austauschpflicht nicht. Software darf den Austausch gegen eine kompatible Batterie nicht erschweren (Art. 11 Abs. 8). | Art. 11 BattVO, Art. 96 Abs. 2 lit. a | Mehr zu Batterien |
| 18.02.2027 steht bevor | Batteriepass | wer die Batterie in Verkehr bringt | Batteriepass für LV-Batterien (Batterien für leichte Verkehrsmittel), Industriebatterien über 2 kWh und Batterien für Elektrofahrzeuge, die ab dann in Verkehr gebracht werden. Für Gerätebatterien, etwa in Smartphones, sieht Art. 77 keinen Batteriepass vor. | Art. 77 Abs. 1 BattVO | Mehr zu Batteriepass |
| 11.12.2027 steht bevor | CRA | alle (Hersteller, Einführer, Händler) | Der CRA gilt vollständig, auch die Händlerpflichten nach Art. 20 (CE, Herstellerangaben, Anleitung, Support-Enddatum, Konformitätserklärung prüfen). | Art. 71 Abs. 2 CRA | Mehr zu CRA |
| frühestens 18 Monate nach Durchführungsrechtsakt hängt von weiterem Rechtsakt ab | Batterien | Hersteller | Etiketten auf Batterien (u. a. Kapazität, „nicht wiederaufladbar“): frühestens 18 Monate nach Inkrafttreten eines noch fehlenden Durchführungsrechtsakts.EinzelheitenEtiketten auf Batterien mit allgemeinen Angaben, Kapazität bzw. Mindestbetriebsdauer und dem Hinweis „nicht wiederaufladbar“: ab 18.08.2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 13 Abs. 10, je nachdem, was später ist. Diesen Rechtsakt haben wir nicht gefunden (Stand 02.11.2026); ein Entwurf wurde im Dezember 2025 bei der WTO notifiziert (G/TBT/N/EU/1181). Die Pflicht beginnt deshalb frühestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten. | Art. 13 Abs. 1 bis 3 und 10 BattVO | Mehr zu Batterien |
| frühestens 18.08.2028 hängt von weiterem Rechtsakt ab | Batterien | Hersteller | Dokumentation zum Recyclinganteil (Kobalt, Lithium, Nickel, Blei) für bestimmte Industrie-, Fahrzeug- und Starterbatterien. Richtet sich an Hersteller. | Art. 8 Abs. 1 BattVO | Mehr zu Batterien |
Zeilen mit „frühestens“: Diese Termine hängen von noch fehlenden Rechtsakten ab; das genaue Datum ergibt sich erst aus diesen Rechtsakten.
Gilt bereits
| Datum | Thema | Für wen | Was gilt | Fundstelle | Themenseite |
|---|---|---|---|---|---|
| 01.11.2026 bereits gültig | Ökodesign | große Unternehmen (mittlere ab 19.07.2030); Umgehungsverbot für alle | Das Ökodesign-Gesetz ist am 01.11.2026 in Kraft getreten und führt die Ökodesign-Verordnung in Deutschland durch. Bußgeldbewehrt sind Zuwiderhandlungen gegen das Vernichtungsverbot für bestimmte unverkaufte Verbraucherprodukte (Anhang VII ESPR) und eine fehlende Offenlegung (§ 19 ÖkodesignG). Verbot und Offenlegung gelten für große Unternehmen, für mittlere ab 19.07.2030, nicht für Kleinst- und Kleinunternehmen (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 ESPR). Ware, die zur Umgehung des Verbots geliefert wurde, darf aber niemand vernichten (Art. 25 Abs. 2 ESPR). | BGBl. 2026 I Nr. 191, Art. 9 Abs. 1, Art. 24, 25 ESPR | – |
| 12.09.2026 bereits gültig | Data Act | Hersteller | Vernetzte Produkte, die nach diesem Tag in Verkehr gebracht werden, müssen so gestaltet sein, dass die Nutzer auf ihre Daten zugreifen können (Art. 3 Abs. 1). Das richtet sich an Hersteller. | Art. 50 Data Act | Mehr zu Data Act |
| 11.09.2026 bereits gültig | CRA | Hersteller, auch Eigenmarke | Meldepflichten nach Art. 14 gelten für Hersteller, auch für Händler mit Eigenmarke, und auch für Produkte, die schon vorher verkauft wurden (Art. 69 Abs. 3). | Art. 71 Abs. 2 CRA | Mehr zu CRA |
| 19.07.2026 bereits gültig | Ökodesign | große Unternehmen (mittlere ab 19.07.2030); Umgehungsverbot für alle | Vernichtungsverbot: Unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (Anhang VII) dürfen nicht vernichtet werden (Art. 25 Abs. 1 ESPR).EinzelheitenAusnahmen regelt die Delegierte VO (EU) 2026/296, z. B. für gefährliche oder beschädigte Produkte. Gilt nicht für Kleinst- und Kleinunternehmen; für mittlere Unternehmen ab 19.07.2030. Große Unternehmen legen außerdem jährlich offen, wie viele unverkaufte Verbraucherprodukte sie entsorgen (Art. 24 ESPR). | Art. 25 Abs. 1 ESPR | – |
| 11.06.2026 bereits gültig | CRA | Konformitätsbewertungsstellen | Regeln für Konformitätsbewertungsstellen (Kapitel IV) gelten. Keine eigene Händlerpflicht. | Art. 71 Abs. 2 CRA | Mehr zu CRA |
| 19.02.2026 bereits gültig | ProdSG | Händler | Das geänderte Produktsicherheitsgesetz gilt. Es ergänzt die GPSR in Deutschland, u. a.: Warnhinweise und Sicherheitsinformationen im Online-Angebot sind auf Deutsch abzufassen (§ 6 Nr. 3 ProdSG); Bußgelder regelt § 28 ProdSG. | BGBl. 2026 I Nr. 29, Art. 6 | Mehr zu ProdSG |
| 12.09.2025 bereits gültig | Data Act | Händler | Der Data Act gilt: Wer vernetzte Produkte verkauft, informiert vor Vertragsschluss u. a. über die Daten, die das Produkt erzeugen kann (Art. 3 Abs. 2). | Art. 50 Data Act | Mehr zu Data Act |
| 18.08.2025 bereits gültig | Batterien | Händler (Rücknahme) | Vertreiber, auch im Fernabsatz, nehmen Altbatterien der angebotenen Kategorien unentgeltlich zurück; Batterien tragen das Symbol für getrennte Sammlung.EinzelheitenBatterien tragen das Symbol für getrennte Sammlung (Art. 13 Abs. 4). Kapitel VIII (Altbatterien) gilt; danach nehmen Vertreiber, auch im Fernabsatz, Altbatterien der Kategorien, die sie anbieten, unentgeltlich zurück (Art. 62 Abs. 1, 2 und 4). In Deutschland ergänzt das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG, in Kraft seit 07.10.2025) diese Pflicht: Wer Geräte- oder LV-Batterien im Fernabsatz an Endnutzer verkauft, richtet Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung ein (§ 14 Abs. 2 BattDG) und informiert über die Rücknahme auf der Internetseite oder in der Sendung (§ 24 Abs. 3 BattDG). | Art. 96 Abs. 2 lit. c BattVO, BGBl. 2025 I Nr. 233 | Mehr zu Batterien |
| 13.12.2024 bereits gültig | GPSR | Händler und Hersteller | Die Produktsicherheitsverordnung gilt, u. a. Pflichtangaben im Online-Angebot (Art. 19), Prüfpflichten für Händler (Art. 12) und verantwortliche Person in der EU (Art. 16). | Art. 52 GPSR | Mehr zu GPSR |
| 10.12.2024 bereits gültig | CRA | alle | Der Cyber Resilience Act tritt in Kraft. Die Pflichten gelten erst ab den späteren Stichtagen. | Art. 71 Abs. 1 CRA | Mehr zu CRA |
| 08.12.2024 bereits gültig | Produkthaftung | alle | Die neue Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 tritt in Kraft. Für Produkte gilt sie erst ab 09.12.2026. | Art. 23 PLD | Mehr zu Produkthaftung |
| 18.02.2024 bereits gültig | Batterien | alle | Die Batterieverordnung gilt grundsätzlich. Viele Pflichten haben eigene, spätere Stichtage (siehe Als Nächstes). | Art. 96 Abs. 2 BattVO | Mehr zu Batterien |
Wo ein Datum von einem weiteren Rechtsakt abhängt, steht „frühestens“. Maßgeblich ist der Text des jeweiligen Rechtsakts.
Was steht noch nicht fest?
- Digitaler Produktpass (ESPR): Er wird erst Pflicht, wenn ein delegierter Rechtsakt ihn für eine Produktgruppe vorschreibt (Art. 9 ESPR). Ein Datum für Elektronik steht noch nicht fest. Laut Kommission ist dafür noch kein Rechtsakt erlassen (Stand 27.10.2026). Mehr: Digitaler Produktpass: Pflichten für Online-Händler.
Wichtig bei allen Stichtagen: „In Verkehr bringen“ meint die erste Bereitstellung eines einzelnen Stücks auf dem EU-Markt, nicht das Modell (Blue Guide 2022, Abschnitt 2.3).
Nächster Schritt
Checkliste Produkthaftung bis 09.12.2026 (7 Punkte, druckbar)
Außerdem: CRA-Checkliste für Händler (druckbar) · Benennung binnen 1 Monat
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/988 (Produktsicherheitsverordnung, GPSR), EUR-Lex, deutsche Fassung
- Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act), EUR-Lex, deutsche Fassung
- Richtlinie (EU) 2024/2853 (Produkthaftungsrichtlinie), EUR-Lex, deutsche Fassung
- Berichtigung der Richtlinie (EU) 2024/2853, ABl. L 2026/90364 vom 07.05.2026 (Art. 2 Abs. 1: „nach dem 8. Dezember 2026“)
- Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), EUR-Lex, deutsche Fassung
- Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign, ESPR), EUR-Lex, deutsche Fassung
- Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterieverordnung), EUR-Lex, deutsche Fassung (geprüft am Originaltext, nicht an einer konsolidierten Fassung)
- Bekanntmachung der Kommission – Leitlinien zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien, ABl. C, C/2026/5531, 22.10.2026
- Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2026, BGBl. 2026 I Nr. 321 vom 27.10.2026
- Bundesrat, Drucksache 584/26 (neues Produkthaftungsgesetz)
- Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU („Blue Guide“) 2022, ABl. C 247 vom 29.6.2022