Haften Händler für China-Ware? Produkthaftung bei Import, Dropshipping und Amazon
Stand: 28.10.2026
Kurz gesagt
- Kann kein haftender Akteur mit Sitz in der EU ermittelt werden, haftet der Händler wie ein Hersteller, wenn er auf Aufforderung nicht binnen 1 Monat einen EU-Akteur oder seinen eigenen Lieferanten nennt (Art. 8 Abs. 3; § 12 ProdHaftG n. F., gilt ab 09.12.2026).
- EU-Akteur heißt: Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister mit Sitz in der EU.
- Vorbereitung: Für jedes Produkt Lieferant und EU-Ansprechpartner dokumentieren, mit Datum.
Der Wortlaut in einfachen Worten
Jeder Lieferant, also auch der Händler, haftet für ein fehlerhaftes Produkt, wenn
- kein Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister mit Sitz in der EU ermittelt werden kann,
- die geschädigte Person ihn auffordert, einen solchen Akteur oder seinen eigenen Lieferanten zu nennen, und
- er das nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Aufforderung tut (Art. 8 Abs. 3).
Dasselbe gilt für Online-Plattformen, die den Eindruck erwecken, selbst zu verkaufen (Art. 8 Abs. 4).
China-Ware, Import, Dropshipping, Amazon: wer haftet?
- China-Ware und Import: Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, haften neben ihm der Importeur und der Bevollmächtigte; gibt es keinen von beiden in der EU, der Fulfilment-Dienstleister (Art. 8 Abs. 1 lit. c). Importeur ist, wer ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt (Art. 4 Nr. 12). Wer selbst importiert, haftet also unmittelbar.
- Dropshipping: Den Begriff verwendet die Richtlinie nicht (Angabe nicht gefunden). Entscheidend ist die Rolle: Importeur (Art. 4 Nr. 12), Händler (Art. 4 Nr. 14) oder Hersteller, wer seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt und so als Hersteller auftritt (Art. 4 Nr. 10 lit. b; § 3 Satz 2 ProdHaftG n. F.). Allein der Verkauf über einen eigenen Shop macht noch nicht zum Hersteller. Wer bei Versand direkt aus einem Drittland Importeur ist, hängt vom Einzelfall ab; das beurteilt diese Seite nicht.
- Amazon, eBay und andere Marktplätze: Wer dort fremde Ware als Händler verkauft, für den gilt dieselbe Monatsfrist (Art. 8 Abs. 3). Als reine Vermittlerin haftet die Plattform wie ein Händler nach der Monatsregel, wenn sie den Eindruck erweckt, selbst zu verkaufen oder dass der Verkäufer unter ihrer Aufsicht handelt (Art. 8 Abs. 4 i. V. m. Art. 6 Abs. 3 DSA; § 13 ProdHaftG n. F.). Verkauft der Marktplatz selbst oder lagert und versendet er die Ware (Fulfilment), kann er in dieser Rolle haften. Als Fulfilment-Dienstleister haftet er, wenn es keinen Importeur und keinen Bevollmächtigten in der EU gibt (Art. 8 Abs. 1 lit. c Ziff. iii, Art. 4 Nr. 13; § 11 ProdHaftG n. F.).
Warum das für Online-Shops wichtig ist
- Bei Ware von Herstellern außerhalb der EU ohne Importeur oder Bevollmächtigten in der EU kann die Haftung schnell beim Shop landen.
- Ein Monat ist kurz, wenn Belege über Jahre verstreut sind. Ansprüche erlöschen erst 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen (Art. 17 Abs. 1), bei latenten Körperschäden nach 25 Jahren (Abs. 2).
- Die Pflicht nach der Produktsicherheitsverordnung, Herstellerangaben im Angebot zu zeigen (Art. 19 GPSR), hilft: Was dort steht, haben Sie schon gesammelt.
So bereiten Sie sich vor
- Pro Artikel speichern: Lieferant (Name, Anschrift), Hersteller, ggf. Importeur oder EU-Bevollmächtigter, Rechnung mit Datum.
- Aufbewahrung mindestens so lange wie die Ausschlussfrist (10 Jahre ab Inverkehrbringen, bei latenten Körperverletzungen 25 Jahre). Einschätzung.
- Einen Ablauf festlegen: Wer beantwortet eine Aufforderung, und wie wird der Zugang datiert?
- Bei Direktimport prüfen, ob Sie selbst Importeur sind. Dann haften Sie unmittelbar (Art. 8 Abs. 1 lit. c).
Nächster Schritt
Vorlage: Herstellerangaben beim Lieferanten anfragen
Außerdem: Checkliste Produkthaftung bis 09.12.2026 (7 Punkte, druckbar) · Häufige Fragen: China-Ware, Lagerware, Amazon/eBay