Cyber Resilience Act: ab wann gilt was? Fristen für Händler

Stand: 02.11.2026

Kurz gesagt

  • 11.09.2026: Meldepflichten für Hersteller (auch Eigenmarken-Händler) gelten.
  • 11.12.2027: Händlerpflichten nach Art. 20 und alle übrigen Pflichten gelten.
  • Ware, die vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebracht wurde, fällt nur bei wesentlicher Änderung unter den CRA. Ausnahme sind die Meldepflichten.

Was ist mit Lagerware?

Produkte, die vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebracht wurden, unterliegen den Anforderungen nur, wenn sie nach diesem Datum wesentlich geändert werden (Art. 69 Abs. 2). Für die Meldepflichten nach Art. 14 gilt das nicht. Sie gelten auch für Altprodukte (Art. 69 Abs. 3).

„In Verkehr bringen“ heißt: die erste Bereitstellung auf dem EU-Markt, meist durch Hersteller oder Einführer. Nach dem Blue Guide der Kommission bezieht sich das auf jedes einzelne Stück, nicht auf das Modell (Blue Guide 2022, Abschnitt 2.3).

Für Ihre Planung heißt das: Ein Stück, das der Hersteller nach dem 11.12.2027 liefert, muss CRA-konform sein, auch wenn das Modell schon länger verkauft wird.

Und die Produkthaftung?

Die neue Produkthaftungsrichtlinie gilt schon für Produkte, die ab dem 09.12.2026 in Verkehr gebracht werden: Fristen Produkthaftung.

Und in Deutschland?

Nach dem vom Bundestag am 15.10.2026 beschlossenen CRA-Durchführungsgesetz soll das BSI Marktüberwachungsbehörde werden (BT-Drs. 21/6134 in der Fassung von BT-Drs. 21/8622). Bis zum 02.11.2026 war das Gesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet; der Bundesrat berät es im zweiten Durchgang (Innenausschuss am 05.11.2026).

Nächster Schritt

Alle Fristen 2024 bis 2028

Außerdem: CRA-Checkliste für Händler (druckbar)

Quellen