Data Act für Online-Händler: Informationspflichten beim Verkauf vernetzter Produkte
Stand: 27.10.2026
Das Wichtigste in Kürze
Der Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854), im deutschen Recht „Datenverordnung“ (§ 1 DADG), gilt seit 12.09.2025 (Art. 50). Vor dem Kauf, der Miete oder dem Leasing eines vernetzten Produkts informiert der Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber den Nutzer klar und verständlich über die Daten, die das Produkt erzeugen kann (Art. 3 Abs. 2).
- Gilt für
- Verkäufer, Vermieter und Leasinggeber vernetzter Produkte, die selbst Vertragspartner des Nutzers sind, auch wenn sie nicht Hersteller sind (Art. 3 Abs. 2; Auslegung der Bundesnetzagentur: BNetzA-FAQ Nr. 1)
- Anbieter verbundener Dienste, etwa einer App, ohne die das Gerät eine Funktion nicht erfüllen kann, mit eigenen Angaben (Art. 3 Abs. 3, Art. 2 Nr. 6)
- Gilt nicht für
- Produkte, die keine Daten über ihre Nutzung oder Umgebung erlangen, generieren oder erheben oder sie nicht übermitteln können; maßgeblich ist der Begriff „vernetztes Produkt“ (Art. 2 Nr. 5)
- Daten aus vernetzten Produkten, die ein Kleinst- oder Kleinunternehmen hergestellt oder konzipiert hat: Für sie gelten die Pflichten aus Kapitel II nicht, es sei denn, der Hersteller hat ein Partner- oder verbundenes Unternehmen, das kein Kleinst- oder Kleinunternehmen ist, oder er wurde als Unterauftragnehmer beauftragt (Art. 7 Abs. 1). Es kommt auf die Größe des Herstellers an, nicht auf die des Händlers. Ob die Ausnahme auch Sie als Verkäufer entlastet, ist offen; im Zweifel informieren Sie trotzdem.
Was Händler tun
- Vor Vertragsschluss mindestens die vier Angaben nach Art. 3 Abs. 2 lit. a bis d bereitstellen, klar und verständlich
- Die Angaben beim Hersteller beschaffen: Wiederverkäufer müssen sicherstellen, dass sie sie haben (BNetzA-FAQ Nr. 1)
- In der Amtssprache jedes EU-Landes, in dem das Produkt vertrieben wird, in Deutschland also auf Deutsch (BNetzA-FAQ Nr. 6, Auslegung der Behörde)
Wer vernetzte Produkte wie Smart-TVs, Saugroboter oder Smartwatches verkauft, muss Käufer vor Vertragsschluss informieren, welche Daten das Gerät erzeugen kann und wie sie darauf zugreifen (Art. 3 Abs. 2 Data Act, Verordnung (EU) 2023/2854). Das gilt seit 12.09.2025 (Art. 50) und trifft den Verkäufer, auch wenn er nicht Hersteller ist. In Deutschland heißt die Verordnung „Datenverordnung“ und die Bundesnetzagentur ist zuständig (§ 1, § 2 Abs. 1 DADG).
Wer muss informieren?
Informieren muss, wer mit dem Käufer den Kauf-, Miet- oder Leasingvertrag schließt: der Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber, der auch der Hersteller sein kann (Art. 3 Abs. 2 Data Act). Nach Auslegung der Bundesnetzagentur kommt es auf die direkte Vertragsbeziehung mit dem Nutzer an (BNetzA-FAQ Nr. 1).
Was ist ein vernetztes Produkt?
Ein vernetztes Produkt ist nach Art. 2 Nr. 5 ein Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und der Produktdaten über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln kann und dessen Hauptfunktion nicht die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im Namen einer anderen Partei – außer dem Nutzer – ist. Typische Beispiele sind smarte Thermostate, Saugroboter, Smartwatches, vernetzte Haushaltsgeräte und Smart-TVs. Ob ein Gerät erfasst ist, entscheidet die Definition im Einzelfall.
Händler, Eigenmarke, Marktplatz: wer ist Vertragspartner?
- Eigener Shop: Sie schließen den Kaufvertrag und informieren selbst (BNetzA-FAQ Nr. 1).
- Marktplatz: Verkaufen Sie als Händler auf Amazon, eBay oder einem anderen Marktplatz, schließen in der Regel Sie den Kaufvertrag mit dem Käufer und informieren selbst; Amazon und eBay sind nach ihren AGB nicht Vertragspartner von Drittanbieter-Verkäufen (Amazon.de AGB Ziff. 11, eBay-AGB § 1). Verkauft der Marktplatz selbst, etwa „Verkauf durch Amazon“, ist er der Verkäufer und muss informieren (Amazon.de AGB Ziff. 2). „Versand durch Amazon“ ändert daran nichts: Verkäufer bleibt der Drittanbieter.
- Eigenmarke: Wer ein vernetztes Produkt unter eigener Marke herstellen lässt und selbst verkauft, informiert als Verkäufer nach Art. 3 Abs. 2. Ob er zusätzlich als Hersteller die Gestaltungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 trägt (für Produkte, die nach dem 12.09.2026 in Verkehr gebracht werden, Art. 50), lässt der Data Act offen: Er definiert den Begriff „Hersteller“ nicht. Lassen Sie das im Einzelfall prüfen.
Welche Angaben gehören in den Shop?
Angaben zum vernetzten Produkt (Art. 3 Abs. 2 lit. a bis d)
Vor Abschluss des Vertrags stellt der Verkäufer mindestens folgende Informationen klar und verständlich bereit (Art. 3 Abs. 2 lit. a bis d Data Act):
- die Art, das Format und der geschätzte Umfang der Produktdaten, die das vernetzte Produkt generieren kann;
- die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten kontinuierlich und in Echtzeit zu generieren;
- die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten auf einem Gerät oder einem entfernten Server zu speichern, gegebenenfalls einschließlich der vorgesehenen Speicherungsdauer;
- die Angabe, wie der Nutzer auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder gegebenenfalls löschen kann, einschließlich der technischen Mittel hierfür sowie die betreffenden Nutzungsbedingungen und die betreffende Dienstqualität.
Zusätzlich bei verbundenen Diensten
Wer einen verbundenen Dienst anbietet, etwa die Steuerungs-App des Herstellers, informiert vor Abschluss des Dienstvertrags über weitere Punkte, unter anderem die Identität des künftigen Dateninhabers, den Kontaktweg, die Weitergabe an Dritte, das Beschwerderecht bei der zuständigen Behörde und die Vertragslaufzeit (Art. 3 Abs. 3 lit. a bis i). Diese Pflicht trifft den Anbieter des Dienstes (BNetzA-FAQ Nr. 1).
Wo und wie im Online-Shop?
Eine bestimmte Form schreibt der Data Act nicht vor; die Bundesnetzagentur hält eine stabile URL mit den Angaben für geeignet, verlinkt beim Produkt und zusätzlich vor dem Kauf-Button (BNetzA-FAQ Nr. 4, BNetzA-FAQ Nr. 5).
- Link am Ende der Produktbeschreibung mit eindeutigem Hinweis, z. B. „Informationen nach dem Data Act“ (BNetzA-FAQ Nr. 5).
- Zusätzlich möglich: derselbe Link unmittelbar vor dem Klick auf „Jetzt kaufen“ (BNetzA-FAQ Nr. 5).
- Die Käufer müssen die Angaben speichern und unverändert wieder aufrufen können; eine nur mündliche Information reicht nicht (BNetzA-FAQ Nr. 4).
- Bereitstellen genügt; der Käufer muss die Angaben nicht tatsächlich lesen (BNetzA-FAQ Nr. 3).
Die IT-Recht Kanzlei hält es nicht für ausreichend, die Angaben allein in einem Produktdatenblatt zum Herunterladen, etwa als PDF, bereitzustellen; ein Informationsblatt in der Lieferung käme zudem zu spät, weil es erst nach Vertragsschluss ankommt (IT-Recht Kanzlei, Beitrag vom 01.10.2025). Das ist die Ansicht einer Kanzlei, keine Auslegung der Behörde.
Woher bekommen Händler die Angaben?
Die Angaben kennt in der Regel nur der Hersteller; Wiederverkäufer müssen deshalb sicherstellen, dass sie sie haben, bevor sie verkaufen (BNetzA-FAQ Nr. 1). Fragen Sie die vier Angaben nach Art. 3 Abs. 2 lit. a bis d beim Lieferanten an. Das lässt sich mit der Anfrage nach den Herstellerangaben (GPSR) und dem Support-Enddatum (CRA) verbinden: Vorlage Lieferantenanfrage, Support-Enddatum (CRA).
Ab wann gilt was?
Die Informationspflicht nach Art. 3 Abs. 2 gilt seit 12.09.2025, die Gestaltungspflicht für Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 für Produkte, die nach dem 12.09.2026 in Verkehr gebracht werden (Art. 50 Data Act).
| Datum | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| 12.09.2025 | Der Data Act gilt, auch die Informationspflicht vor Vertragsschluss. | Art. 50, Art. 3 Abs. 2 |
| 30.05.2026 | Das deutsche Durchführungsgesetz (DADG) ist in Kraft; zuständig ist die Bundesnetzagentur. | BGBl. 2026 I Nr. 157, § 2 Abs. 1 DADG |
| 12.09.2026 | Vernetzte Produkte, die nach diesem Tag in Verkehr gebracht werden, müssen so gestaltet sein, dass Nutzer auf ihre Daten zugreifen können. Das richtet sich an Hersteller. | Art. 50, Art. 3 Abs. 1 |
Weitere Stichtage: Fristen 2024 bis 2028.
Wer kontrolliert in Deutschland, und was droht?
Zuständig ist die Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 DADG); für den Schutz personenbezogener Daten ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig (§ 3 Abs. 1 DADG).
Der Bußgeldkatalog des DADG nennt die Gestaltungspflicht nach Art. 3 Abs. 1, nicht die Informationspflichten nach Art. 3 Abs. 2 und 3 (§ 15 Abs. 2 DADG, BGBl. 2026 I Nr. 157; geprüft am 27.10.2026). Fehlen die Angaben, kann die Bundesnetzagentur zur Abhilfe auffordern und, wenn die Frist ungenutzt verstreicht, die erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 9 Abs. 2 und 3 DADG); die Anordnung kann sie mit einem Zwangsgeld bis 500.000 Euro durchsetzen (§ 9 Abs. 6 DADG). Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße beträgt bis zu 500.000 Euro (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 DADG) und setzt Vorsatz voraus, weil das DADG fahrlässiges Handeln nicht nennt (§ 10 OWiG).
Fehlende Angaben können nach Auslegung der Bundesnetzagentur zivil- und wettbewerbsrechtliche Folgen haben, etwa Schadensersatz (BNetzA-FAQ, Vorbemerkungen). Wettbewerbsrechtlich kommt in Betracht: Nach § 5b Abs. 4 UWG gelten Informationen als wesentlich, die Verbrauchern auf Grund einer EU-Verordnung für kommerzielle Kommunikation nicht vorenthalten werden dürfen; wer wesentliche Informationen vorenthält, kann nach § 5a Abs. 1 UWG unlauter handeln. Ob Art. 3 Abs. 2 Data Act außerdem eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG ist, ist offen; eine Gerichtsentscheidung dazu: Angabe nicht gefunden (Stand 27.10.2026). Die IT-Recht Kanzlei hält das für wahrscheinlich. Der EU-Gesetzgeber hat den Data Act in die Anhänge der Verbraucherschutz-Durchsetzungsverordnung und der Verbandsklagen-Richtlinie aufgenommen (Art. 47, 48 Data Act).
Beispiel: Data-Act-Hinweis auf der Produktseite (fiktiv)
So kann ein Hinweis für ein fiktives smartes Thermostat „Thermo X1“ aussehen; das Beispiel folgt der Tabelle der Bundesnetzagentur (BNetzA-FAQ Nr. 7):
| Angabe | Beispiel „Thermo X1“ |
|---|---|
| a) Art, Format, Umfang | Temperaturmessungen, Ein-/Aus-Status, Zeitpunkt der Bedienung; Format CSV; etwa 5 MB Einstellungen und 200 MB Verbrauchsdaten |
| b) kontinuierlich, Echtzeit | Ja: Das Gerät erzeugt Daten fortlaufend, jede Minute und bei jeder Änderung der Temperatureinstellung, und kann sie in Echtzeit übermitteln. |
| c) Speicherung | Ja: Speicherung nach Wahl auf dem Gerät oder in der Cloud des Herstellers (Rechenzentrum in der EU); gespeichert, bis der Nutzer die Daten löscht. |
| d) Zugriff, Abruf, Löschen | Über die App „Thermo X1“ (ab Android 10 bzw. iOS 10, Nutzerkonto erforderlich), Menü „Einstellungen“: Daten ansehen, als CSV herunterladen und löschen. Nutzungsbedingungen und Dienstqualität (z. B. Verfügbarkeit der App) unter [feste Adresse]. |
Häufige Fragen
Gilt der Data Act auch für kleine Online-Shops?
Eine Ausnahme für kleine Händler als Verkäufer: Angabe nicht gefunden. Art. 7 Abs. 1 nimmt Daten aus Produkten aus, die Kleinst- oder Kleinunternehmen hergestellt oder konzipiert haben, und knüpft damit am Hersteller an, nicht am Händler. Die Ausnahme gilt nicht, wenn der Hersteller ein Partner- oder verbundenes Unternehmen hat, das kein Kleinst- oder Kleinunternehmen ist, oder wenn er nur als Unterauftragnehmer gefertigt hat. Ob sie auch den Verkäufer von der Informationspflicht nach Art. 3 Abs. 2 befreit, haben weder die Bundesnetzagentur in ihrer FAQ noch der Wortlaut eindeutig beantwortet (Stand 27.10.2026). Unsere Empfehlung: Informieren Sie auch bei Produkten kleiner Hersteller.
Muss ich informieren, wenn der Hersteller eine Data-Act-Seite hat? Reicht ein Link?
Ja, ein Link genügt nach Auslegung der Bundesnetzagentur, wenn er beim Produkt eindeutig beschriftet ist und auf eine stabile Seite führt, die der Käufer speichern und unverändert wieder aufrufen kann (BNetzA-FAQ Nr. 4, Nr. 5; vgl. Erwägungsgrund 24 Data Act). Verpflichtet bleiben aber Sie als Verkäufer (BNetzA-FAQ Nr. 1): Prüfen Sie, ob die Herstellerseite alle Angaben nach Art. 3 Abs. 2 auf Deutsch enthält und dauerhaft erreichbar bleibt.
Gilt die Pflicht auch bei Verkäufen über Amazon oder eBay?
Ja, wenn Sie selbst Vertragspartner des Käufers sind; die Pflicht hängt nicht am Verkaufskanal (Art. 3 Abs. 2, BNetzA-FAQ Nr. 1). Bei Drittanbieter-Verkäufen sind Amazon und eBay nach ihren AGB nicht Vertragspartner (Amazon.de AGB Ziff. 11, eBay-AGB § 1); verkauft Amazon selbst, informiert Amazon. Ein eigenes Data-Act-Feld bei Amazon oder eBay: Angabe nicht gefunden (Stand 27.10.2026); möglich ist ein eindeutig beschrifteter Hinweis in der Produktbeschreibung, soweit der Marktplatz Links oder Text dafür zulässt.
In welcher Sprache muss die Information stehen?
Nach Auslegung der Bundesnetzagentur in den Amtssprachen der EU-Länder, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird, bei Verkauf in Deutschland und Frankreich also auf Deutsch und Französisch (BNetzA-FAQ Nr. 6).
Gilt die Pflicht auch für Lagerware oder Gebrauchtgeräte?
Ja. Die Informationspflicht knüpft an den Abschluss des Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags an, nicht an das Inverkehrbringen (Art. 3 Abs. 2); sie gilt für Verträge seit 12.09.2025 (Art. 50). Eine Übergangsfrist gibt es nur für die Gestaltungspflicht nach Art. 3 Abs. 1. Lagerware, die vor dem 12.09.2025 in Verkehr gebracht wurde, ist daher nicht ausgenommen. Für gewerblich verkaufte Gebrauchtgeräte nennt der Data Act keine Ausnahme; fehlen Herstellerangaben, fragen Sie beim Hersteller nach.
Gibt es ein Bußgeld, wenn die Angaben fehlen?
Für fehlende Angaben nach Art. 3 Abs. 2 sieht das DADG kein unmittelbares Bußgeld vor; bußgeldbewehrt ist erst, wer einer vollziehbaren Anordnung der Bundesnetzagentur nicht folgt (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 9 Abs. 3 DADG, bis 500.000 Euro, nur bei Vorsatz, § 10 OWiG). Die Anordnung selbst kann die Behörde mit Zwangsgeld durchsetzen (§ 9 Abs. 6 DADG). Stand: BGBl. 2026 I Nr. 157, geprüft am 27.10.2026.
Kann ich die Data-Act-Information mit der Datenschutzerklärung zusammenlegen?
Ausdrücklich ausgeschlossen ist das nicht; die Bundesnetzagentur empfiehlt aber in der Regel, beide Informationen zu trennen, weil sie sich nach Art, Umfang und Zeitpunkt unterscheiden (BNetzA-FAQ Nr. 9).
Shop-Apps für Data-Act-Hinweise haben wir bisher kaum gefunden; welche es gibt, steht neutral im Vergleich nach Shopsystem (Stand 26.10.2026). Überblick über GPSR, Data Act und Produktpass: Data Act im Überblick.
Weiterlesen: Vorlage: Herstellerangaben beim Lieferanten anfragen · Digitaler Produktpass: ab wann Pflicht?
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), EUR-Lex, deutsche Fassung
- Fassung der Berichtigung vom 09.09.2025 (ABl. L 2025/90691)
- Bundesnetzagentur: FAQ zu den vorvertraglichen Informationspflichten nach dem Data Act, Juni 2026 (Auslegung der Behörde)
- DADG (Art. 1 des Gesetzes vom 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 157)
- § 15 DADG, BGBl. 2026 I Nr. 157 (amtlich); Lesefassung gesetze-im-internet.de, abgerufen 27.10.2026
- § 9 DADG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 27.10.2026
- § 10 OWiG, gesetze-im-internet.de
- UWG: § 3a, § 5a, § 5b, gesetze-im-internet.de
- Amazon.de Allgemeine Geschäftsbedingungen, Ziff. 2 und 11, abgerufen 27.10.2026; eBay-AGB, § 1
- IT-Recht Kanzlei: EU Data Act, Informationspflichten für Händler, Beitrag vom 01.10.2025 (Meinung einer Kanzlei)