Digitaler Produktpass: Was Online-Händler prüfen und zeigen müssen – und ab wann
Stand: 03.11.2026
Das Wichtigste in Kürze
Ab wann ist der Digitale Produktpass Pflicht? Einen allgemeinen Stichtag gibt es nicht: Nach der Ökodesign-Verordnung wird er je Produktgruppe erst Pflicht, wenn ein delegierter Rechtsakt ihn vorschreibt. Eigene Termine stehen schon in anderen Verordnungen: der Batteriepass ab 18.02.2027 für E-Bike-Akkus und andere Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien über 2 kWh und Batterien für Elektrofahrzeuge (Art. 77 Abs. 1 BattVO) und ein Produktpass für Spielzeug ab 01.08.2030 (Art. 19 und 59 VO (EU) 2025/2509). Stand 03.11.2026 ist der Digitale Produktpass nach der Ökodesign-Verordnung für keine Produktgruppe Pflicht; einen delegierten Rechtsakt mit Passpflicht haben wir nicht gefunden. Kommt ein Rechtsakt, gilt er in der Regel frühestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten (Art. 4 Abs. 4 ESPR). Dann müssen Händler den Pass ihren Kunden leicht zugänglich machen, auch im Onlineshop, so wie es der Rechtsakt festlegt (Art. 31 Abs. 2).
Der Digitale Produktpass (DPP) ist ein produktspezifischer Datensatz, der über einen Datenträger, etwa einen QR-Code, elektronisch zugänglich und mit einer eindeutigen Produktkennung verbunden ist (Art. 2 Nr. 28, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1781, Ökodesign-Verordnung, ESPR, in Kraft seit 18.07.2024). Pflicht wird er erst, wenn ein delegierter Rechtsakt ihn für eine Produktgruppe vorschreibt (Art. 4, Art. 9 Abs. 1).
- Gilt für
- Händler, die Produkte einer Produktgruppe mit delegiertem Rechtsakt Endnutzern anbieten, auch online (Art. 2 Nr. 55, Art. 31)
- Vertreiber in der Lieferkette mit Prüfpflichten vor dem Verkauf (Art. 30)
- Händler mit Eigenmarke oder Direktimport: Sie haben die Pflichten des Herstellers bzw. Importeurs (Art. 34, Art. 29)
- Gilt nicht für
- Produktgruppen ohne delegierten Rechtsakt nach Art. 4 ESPR; Stand 03.11.2026 haben wir keinen solchen Rechtsakt mit Passpflicht gefunden.
- Unter anderem Lebensmittel, Futtermittel und Arzneimittel (Art. 1 Abs. 2)
- Batterien: Für sie gilt der Batteriepass nach der Batterieverordnung (Art. 77 BattVO)
Was Händler tun, sobald ein Rechtsakt gilt
- Den Produktpass Kunden und Interessenten leicht zugänglich machen, auch im Onlineshop, wie der Rechtsakt es festlegt (Art. 31 Abs. 2)
- Vor dem Verkauf prüfen, ob das Produkt die CE-Kennzeichnung trägt und, falls einschlägig, etikettiert ist oder über einen Produktpass verfügt (Art. 30 Abs. 2 lit. a)
- Datenträger oder Weblink beim Lieferanten anfragen: Wer das Produkt in Verkehr bringt, muss ihn kostenlos liefern, unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen (Art. 10 Abs. 3)
Ab wann ist der Digitale Produktpass Pflicht?
Die Ökodesign-Verordnung (ESPR) gilt seit 18.07.2024. Sie schafft den Rahmen; Pflicht wird ein Produktpass aber erst mit einem delegierten Rechtsakt der Kommission für eine bestimmte Produktgruppe (Art. 4, Art. 9 Abs. 1 ESPR). Ein solcher Rechtsakt gilt in der Regel frühestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten, nur in begründeten Fällen früher (Art. 4 Abs. 4).
Welche Produktgruppen zuerst kommen, legt der Arbeitsplan der Kommission fest; die Jahreszahlen darin sind Planungen, keine Fristen (Arbeitsplan 2025–2030, Kommission: DPP-Zeitplan, indikativ).
Zeitplan (Stand 03.11.2026)
| Datum | Was gilt oder ist geplant | Fundstelle |
|---|---|---|
| 18.07.2024 | Die Ökodesign-Verordnung ist in Kraft. Eine Passpflicht entsteht daraus allein noch nicht. | Art. 80 ESPR |
| 19.07.2026 | Das Register der Kommission für digitale Produktpässe ist eingerichtet; Einzelheiten regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778. Eintragen muss, wer das Produkt in Verkehr bringt, nicht der Händler. | Art. 13 Abs. 1 und 4 ESPR; DVO (EU) 2026/1778, ABl. L vom 17.07.2026 |
| 18.02.2027 | Batteriepass für LV-Batterien (für leichte Verkehrsmittel), Industriebatterien über 2 kWh und Batterien für Elektrofahrzeuge (eigene Regel, nicht ESPR). | Art. 77 Abs. 1 BattVO |
| 2026 (geplant) | Rechtsakt für Eisen und Stahl (im Arbeitsplan als Zwischenprodukt geführt); Stand 03.11.2026 nicht erlassen. Er gilt dann in der Regel frühestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten. | Arbeitsplan 2025–2030, Kommission: Annahme Q4 2026, indikativ |
| 2027 (geplant) | Rechtsakte für Textilien und Bekleidung, Aluminium und Reifen. | Arbeitsplan 2025–2030 |
| 2028 (geplant) | Rechtsakt für Möbel; für Matratzen 2029. | Arbeitsplan 2025–2030 |
| 2027 und 2029 (geplant) | Elektronik: Querschnittsanforderungen zur Reparierbarkeit (2027) sowie zu Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit von Elektro- und Elektronikgeräten (2029); darüber sollen auch IKT-Produkte erfasst werden. Ob und ab wann daraus ein Produktpass für einzelne Geräte folgt, steht noch nicht fest. | Arbeitsplan 2025–2030 |
| 01.08.2030 | Spielzeug: Produktpass nach der neuen Spielzeug-Verordnung (eigene Regel, nicht ESPR). | Art. 19 und Art. 59 VO (EU) 2025/2509 |
Weitere Stichtage: Fristen für Online-Händler.
Für welche Produkte kommt der Produktpass?
Grundsätzlich kann die ESPR für fast alle physischen Produkte gelten; ausgenommen sind unter anderem Lebensmittel, Futtermittel und Arzneimittel (Art. 1 Abs. 2 ESPR). Pflicht wird der Pass aber nur Produktgruppe für Produktgruppe.
- Textilien und Bekleidung: Rechtsakt für 2027 geplant; er gilt dann in der Regel frühestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten (Arbeitsplan 2025–2030; Art. 4 Abs. 4 ESPR).
- Spielzeug: Produktpass ab 01.08.2030 nach der Spielzeug-Verordnung, unabhängig von der ESPR. Ihn stellt der Hersteller aus; Händler prüfen vor dem Verkauf, ob der Datenträger angebracht ist. Er muss vor dem Kauf deutlich sichtbar sein, auch im Fernabsatz (Art. 19 Abs. 1 und 7, Art. 10 Abs. 2 lit. b VO (EU) 2025/2509). Spielzeug, das vorher nach den alten Regeln in Verkehr gebracht wurde, darf weiter bereitgestellt werden (Art. 57 Abs. 1).
- Möbel: Rechtsakt für 2028 geplant, für Matratzen 2029 (Arbeitsplan 2025–2030).
- Elektronik: Ein Datum für eine Passpflicht steht noch nicht fest. Laut Kommission ist dafür noch kein Rechtsakt erlassen (Stand 03.11.2026). Geplant sind Querschnittsanforderungen zur Reparierbarkeit (2027) sowie zu Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit (2029) (Arbeitsplan 2025–2030). Für Batterien gilt der Batteriepass ab 18.02.2027 nur für LV-Batterien (leichte Verkehrsmittel), Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien, nicht für Gerätebatterien etwa in Smartphones (Art. 77 Abs. 1 BattVO). Ab demselben Tag tragen alle Batterien einen QR-Code (Art. 13 Abs. 6 BattVO); Händler prüfen vor dem Verkauf, ob die Batterie nach Art. 13 gekennzeichnet ist (Art. 42 Abs. 2 lit. b BattVO).
Was müssen Händler tun, sobald ein Rechtsakt gilt?
- Zugänglich machen (Händler): Händler stellen sicher, dass der digitale Produktpass ihren Kunden und potenziellen Kunden leicht zugänglich ist; dies gilt auch für den Fernabsatz. Wie genau, legt der jeweilige Rechtsakt fest (Art. 31 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 lit. e ESPR).
- Prüfen (Vertreiber): Vor dem Verkauf stellen Vertreiber unter anderem sicher, dass das Produkt die CE-Kennzeichnung trägt und, falls einschlägig, etikettiert ist oder über einen digitalen Produktpass nach dem Rechtsakt verfügt (Art. 30 Abs. 2 lit. a ESPR).
- Etiketten: Sieht ein Rechtsakt ein Etikett vor, zeigen Händler es Kunden und Interessenten gut sichtbar, auch im Onlineshop, und verweisen in Werbung für ein bestimmtes Modell darauf (Art. 31 Abs. 3 lit. a und b ESPR).
- Eigenmarke und Direktimport: Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, gilt als Hersteller (Art. 34 lit. a ESPR); Importeure stellen sicher, dass ein Produktpass vorhanden ist (Art. 29 Abs. 2 lit. c).
Beispiel: Batteriepass für einen E-Bike-Akku ab 2027
Beispiel: Sie verkaufen ab März 2027 einen E-Bike-Akku (Batterie für leichte Verkehrsmittel). Vor dem Verkauf prüfen Sie, ob die Batterie den QR-Code trägt (Art. 42 Abs. 2 lit. b mit Art. 13 Abs. 6 BattVO); den Batteriepass stellt bereit, wer sie in Verkehr bringt (Art. 77 Abs. 3 und 4 BattVO). Der Batteriepass ist ein eigener Pass nach der Batterieverordnung, nicht nach der Ökodesign-Verordnung. Das gilt für Akkus, die ab 18.02.2027 in Verkehr gebracht werden (Art. 13 Abs. 6, Art. 77 Abs. 1 BattVO).
Was heißt „leicht zugänglich“ im Onlineshop?
Wie genau der Pass vor dem Kauf zugänglich gemacht wird, auch beim Fernabsatz, legt erst der jeweilige delegierte Rechtsakt fest (Art. 9 Abs. 2 lit. e ESPR). Eine allgemeine Vorgabe für die Darstellung im Shop: Angabe nicht gefunden (Stand 03.11.2026).
Damit Händler den Pass auch online zeigen können, stellt der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt, Händlern und Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers oder die eindeutige Produktkennung bereit (Art. 10 Abs. 3 lit. a ESPR). Naheliegend ist ein QR-Code oder Link auf der Produktseite; das ist unsere Einschätzung, keine Vorgabe.
Datenträger beim Lieferanten anfordern
Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt, stellt die digitale Kopie oder einen Link zu einer Website kostenlos zur Verfügung, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Anfrage (Art. 10 Abs. 3 lit. b ESPR). Fragen Sie danach, sobald ein Rechtsakt für Ihre Produkte gilt; dafür eignet sich unsere Vorlage Lieferantenanfrage.
Häufige Fragen
Ab wann ist der Digitale Produktpass Pflicht?
Erst wenn ein delegierter Rechtsakt ihn für eine Produktgruppe vorschreibt, und dann in der Regel frühestens 18 Monate nach dessen Inkrafttreten (Art. 4 Abs. 4 ESPR); Stand 03.11.2026 haben wir keinen solchen Rechtsakt gefunden.
Für welche Produkte kommt der Produktpass zuerst?
Nach dem Arbeitsplan der Kommission zuerst für Eisen und Stahl (Annahme 2026 geplant), 2027 für Textilien, Aluminium und Reifen, 2028 für Möbel und 2029 für Matratzen; das sind Planungen, keine Fristen (Arbeitsplan 2025–2030; Kommission, indikativ).
Ab wann gilt der Produktpass für Textilien?
Der Rechtsakt für Textilien ist für 2027 geplant; er gilt dann in der Regel frühestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten (Art. 4 Abs. 4 ESPR).
Ab wann gilt der Produktpass für Spielzeug?
Nach der neuen Spielzeug-Verordnung ab 01.08.2030 (Art. 19 und Art. 59 VO (EU) 2025/2509).
Muss ich als Händler heute schon etwas tun?
Eine Pflicht zum Produktpass nach der ESPR besteht laut Kommission noch für keine Produktgruppe (Stand 03.11.2026); sinnvoll ist, bei Lieferanten von Textilien, Möbeln oder Stahlprodukten zu fragen, wie sie den Pass später bereitstellen. Das ist unsere Einschätzung.
Muss ich den Produktpass selbst erstellen?
Als reiner Händler nein: Den Pass stellt bereit, wer das Produkt in Verkehr bringt (Art. 27 Abs. 1 lit. c, Art. 29 Abs. 2 lit. c ESPR); bei Eigenmarke gelten Sie als Hersteller (Art. 34).
Gilt der Produktpass auch für kleine Unternehmen (KMU)?
Ja, wenn ein Rechtsakt Ihre Produktgruppe erfasst. Eine allgemeine Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beim Produktpass: Angabe nicht gefunden (Stand 03.11.2026). Die Pflicht hängt an der Produktgruppe und an Ihrer Rolle, nicht an der Unternehmensgröße. Als reiner Händler erstellen Sie den Pass nicht, Sie sorgen dafür, dass er Ihren Kunden leicht zugänglich ist, auch im Onlineshop (Art. 31 Abs. 2 ESPR). Die Kommission muss bei jedem Rechtsakt die Lage von KMU berücksichtigen: genug Zeit für die Umstellung (Art. 4 Abs. 4), keine unverhältnismäßigen administrativen Belastungen (Art. 5 Abs. 11 lit. f) sowie erforderlichenfalls digitale Instrumente und Leitlinien für KMU (Art. 22 Abs. 2). Kleinst- und Kleinunternehmen sind etwa vom Vernichtungsverbot und von der Offenlegungspflicht für entsorgte unverkaufte Ware ausgenommen (Art. 25 Abs. 1, Art. 24 ESPR); eine solche Ausnahme vom Produktpass haben wir nicht gefunden.
Ist ein QR-Code für den Produktpass Pflicht?
Nicht allgemein. Die Ökodesign-Verordnung spricht von einem „Datenträger“: einem Strichcode, einem zweidimensionalen Symbol (etwa einem QR-Code) oder einem anderen automatischen Datenerfassungsmedium, das ein Gerät lesen kann (Art. 2 Nr. 29 ESPR). Welcher Datenträger es wird und wo er sitzt (Produkt, Verpackung oder Begleitunterlagen), legt der jeweilige Rechtsakt fest (Art. 9 Abs. 2 lit. b und c, Art. 10 Abs. 1 lit. b). Als Händler erhalten Sie von dem Unternehmen, das das Produkt in Verkehr bringt, eine digitale Kopie des Datenträgers oder die eindeutige Produktkennung, damit Sie den Pass auch im Onlineshop zugänglich machen können; auf Anfrage innerhalb von fünf Arbeitstagen (Art. 10 Abs. 3 ESPR). Für Batterien ist der QR-Code ab 18.02.2027 vorgegeben (Art. 13 Abs. 6 BattVO).
Was tun, wenn der Lieferant keinen Link schickt?
Sobald ein Rechtsakt gilt, muss er Datenträger oder Weblink kostenlos liefern, unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen (Art. 10 Abs. 3 lit. b ESPR). Ohne Produktpass darf ein erfasstes Produkt nicht in Verkehr gebracht werden (Art. 9 Abs. 1). Haben Sie Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Anforderungen nicht erfüllt, stellen Sie es erst bereit, wenn das behoben ist (Art. 30 Abs. 3 ESPR).
Gibt es Bußgelder?
Die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest (Art. 74 ESPR). In Deutschland gilt dafür seit 01.11.2026 das Ökodesign-Gesetz (BGBl. 2026 I Nr. 191, Art. 9 Abs. 1). Eine Bußgeldvorschrift speziell zum Produktpass: Angabe nicht gefunden (Stand 02.11.2026); weitere Tatbestände kann eine Rechtsverordnung bestimmen (§ 18 Abs. 4 ÖkodesignG).
Shop-Apps, die Produktpass-Angaben anzeigen, führen wir neutral im Vergleich nach Shopsystem. Überblick über GPSR, Data Act und Produktpass: Produktpass im Überblick.
Weiterlesen: GPSR: häufige Fragen · GPSR, Data Act, Produktpass · Data Act: Informationspflicht vor dem Kauf
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign, ESPR), EUR-Lex, deutsche Fassung
- Europäische Kommission: Arbeitsplan Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2025–2030, COM(2025) 187
- Europäische Kommission: Digital Product Passport, DPP timeline (indikativ), abgerufen 27.10.2026
- Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L vom 12.12.2025
- Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterieverordnung), EUR-Lex, deutsche Fassung (geprüft am Originaltext, nicht an einer konsolidierten Fassung)
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 der Kommission vom 16.07.2026 (DPP-Register), ABl. L vom 17.07.2026
- Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign … vom 22.06.2026, BGBl. 2026 I Nr. 191, Art. 1 (ÖkodesignG), Art. 9