GPSR-FAQ: häufige Fragen von Online-Händlern zur Produktsicherheitsverordnung
Stand: 03.11.2026
Häufige Fragen zur Produktsicherheitsverordnung (GPSR, VO (EU) 2023/988, gilt seit 13.12.2024) aus Händlersicht: welche Herstellerangaben Pflicht sind (Art. 19), wer die verantwortliche Person ist (Art. 16), was für Kleinunternehmer, Handmade und Gebrauchtware gilt und was das deutsche Produktsicherheitsgesetz ergänzt.
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Allgemeine Information mit Fundstellen. Den Einzelfall beurteilt diese Seite nicht.
Gilt die GPSR für mich als Online-Händler?
Ja, wenn Sie Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder wahrscheinlich von ihnen benutzt werden, im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem EU-Markt bereitstellen (Art. 3 Nr. 1 und 6). Ein Online-Angebot gilt als Bereitstellung, wenn es sich an Verbraucher in der EU richtet (Art. 4 GPSR, Fernabsatz). Gibt es speziellere EU-Sicherheitsvorschriften, etwa für Spielzeug oder Elektrogeräte, gilt die GPSR nur für die Aspekte, die diese nicht regeln (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2).
Gilt für Ihr Produkt eine EU-Harmonisierungsvorschrift mit besonderen Anforderungen, etwa für Spielzeug, Elektrogeräte oder Funkanlagen, gilt die GPSR nur teilweise (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3, Art. 3 Nr. 27 GPSR).
- Die Pflichten der Wirtschaftsakteure nach Art. 9 bis 18 GPSR gelten nicht, also auch nicht die Herstellerpflichten (Art. 9), die Händlerprüfung (Art. 12) und die verantwortliche Person (Art. 16). Diese Pflichten ergeben sich aus der jeweiligen Produktvorschrift und für die verantwortliche Person aus Art. 4 VO (EU) 2019/1020, soweit diese Vorschrift in deren Abs. 5 genannt ist, bei Elektrogeräten mit Netzspannung etwa aus Art. 6 bis 9 der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (in Deutschland §§ 7 bis 12 der 1. ProdSV).
- Die Sicherheitsanforderungen nach Art. 5 bis 8 GPSR gelten nur für Risiken, die diese Vorschrift nicht abdeckt.
- Weiter gelten unter anderem die Angaben im Online-Angebot (Art. 19), die Unfallmeldung (Art. 20) und die Pflichten der Online-Marktplätze (Art. 22).
Die CE-Kennzeichnung ist dafür ein Hinweis, aber kein Kriterium: Sie darf nur angebracht werden, wenn eine Harmonisierungsvorschrift sie vorsieht (Art. 30 Abs. 2 VO (EG) Nr. 765/2008). Nicht jede Harmonisierungsvorschrift sieht sie aber vor.
Welche Herstellerangaben sind im Onlineshop Pflicht?
Das Angebot muss klar und gut sichtbar mindestens zeigen: (a) Name, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Marke des Herstellers sowie Post- und E-Mail-Adresse; (b) bei Herstellern außerhalb der EU Name, Post- und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person in der EU; (c) Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich Abbildung und Typ; (d) Warn- und Sicherheitshinweise in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache (Art. 19 GPSR). Das gilt seit 13.12.2024 (Art. 52). Ein ausgefülltes, fiktives Beispiel: GPSR-Beispiel.
Was regelt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zusätzlich zur GPSR?
Es legt unter anderem fest, dass Warnhinweise und Sicherheitsinformationen im Online-Angebot auf Deutsch sein müssen (§ 6 Nr. 3 ProdSG), wer überwacht (Behörden der Länder, § 25 Abs. 1) und welche Bußgelder möglich sind (bis 10.000 Euro bei fehlenden Angaben nach Art. 19, § 28 Abs. 2 Nr. 26, Abs. 3). Der höhere Rahmen bis 100.000 Euro gilt nach § 28 Abs. 3 ProdSG für wenige Fälle, etwa wenn ein Hersteller oder Einführer bei einem gefährlichen Produkt eine gebotene Korrekturmaßnahme nicht ergreift oder nicht sicherstellt (§ 28 Abs. 2 Nr. 7 und 19 ProdSG). Für fehlende Angaben im Angebot gilt er nicht. Ob eine Behörde eine Zuwiderhandlung verfolgt, liegt in ihrem Ermessen (§ 47 Abs. 1 OWiG). Mehr: ProdSG auf der GPSR-Übersichtsseite.
Was muss ich als Händler vor dem Verkauf prüfen?
Das hängt davon ab, ob für das Produkt eine EU-Harmonisierungsvorschrift gilt.
Ohne Harmonisierungsvorschrift (GPSR): ob Hersteller und gegebenenfalls Importeur (in GPSR und ProdSG: „Einführer“) ihre Pflichten zur Kennzeichnung erfüllt haben, also Typ-, Chargen- oder Seriennummer, Name und Kontaktdaten sowie Anleitung und Sicherheitsinformationen in der Landessprache (Art. 12 Abs. 1 mit Art. 9 Abs. 5 bis 7 und Art. 11 Abs. 3 und 4). Haben Sie Grund zur Annahme, dass das nicht erfüllt ist, dürfen Sie das Produkt nicht bereitstellen, bis es behoben ist (Art. 12 Abs. 3).
Mit Harmonisierungsvorschrift, etwa für Elektrogeräte mit Netzspannung: Die Prüfpflicht steht in dieser Vorschrift (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 lit. b GPSR). Nach der Niederspannungsrichtlinie prüfen Händler vor der Bereitstellung, ob das Gerät die CE-Kennzeichnung trägt, ob die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen auf Deutsch beiliegen und ob Hersteller und Einführer ihre Kennzeichnungspflichten erfüllt haben (Art. 9 Abs. 2 RL 2014/35/EU; § 12 Abs. 2 1. ProdSV). Für andere Produkte gilt die jeweilige Vorschrift, z. B. § 13 EMVG.
In beiden Fällen gehören die Angaben nach Art. 19 GPSR ins Online-Angebot.
Wer ist die „verantwortliche Person“?
Ein Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur für bestimmte Aufgaben verantwortlich ist, etwa Unterlagen bereithalten, mit Behörden zusammenarbeiten und über Risiken informieren (Art. 16 Abs. 1 GPSR mit Art. 4 Abs. 3 VO (EU) 2019/1020). Das kann sein: ein Hersteller mit Sitz in der EU, der Importeur, wenn der Hersteller nicht in der EU sitzt, ein schriftlich beauftragter Bevollmächtigter oder, wenn keiner davon in der EU sitzt, ein Fulfilment-Dienstleister (Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 2019/1020). Name und Kontaktdaten stehen auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder einem Begleitdokument (Art. 16 Abs. 3) und bei Herstellern außerhalb der EU im Online-Angebot (Art. 19 lit. b). (Art. 16 GPSR gilt nicht bei Produkten mit EU-Harmonisierungsvorschrift, Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 lit. b; für die in Art. 4 Abs. 5 VO (EU) 2019/1020 genannten Vorschriften gilt dort Art. 4. Die Angabe im Online-Angebot nach Art. 19 lit. b gilt in beiden Fällen.) eBay spricht im Verkäuferportal von der „EU-verantwortlichen Person oder Stelle“ (eBay-Verkäuferportal).
Ich importiere selbst aus einem Nicht-EU-Land. Was gilt?
Wer ein Produkt aus einem Drittland als Erster in der EU in Verkehr bringt, ist Importeur (Art. 3 Nr. 10) und hat eigene Pflichten, darunter die Angabe des eigenen Namens und der Kontaktdaten auf dem Produkt oder der Verpackung (Art. 11 Abs. 3). Der Importeur kommt auch als verantwortliche Person in Betracht (Art. 4 Abs. 2 lit. b VO (EU) 2019/1020). Bei Produkten ohne EU-Harmonisierungsvorschrift gewährleisten Sie außerdem vor dem Inverkehrbringen, dass der Hersteller die interne Risikoanalyse durchgeführt und technische Unterlagen erstellt hat, und halten eine Kopie dieser Unterlagen zehn Jahre für die Marktüberwachung bereit (Art. 11 Abs. 1 und 6).
Wie hinterlege ich die GPSR-Angaben bei Amazon, eBay oder Etsy?
Online-Marktplätze müssen ihre Oberfläche so gestalten, dass Händler die Angaben nach Art. 19 machen können (Art. 22 Abs. 9 GPSR). Wo das Feld liegt, beschreiben die Plattformen selbst. Unsere Übersicht mit Links: GPSR-Angaben hinterlegen bei Amazon, eBay, Etsy, Shopify, Shopware und WooCommerce.
Gibt es eine Ausnahme für Kleinunternehmer?
Eine allgemeine Ausnahme für kleine Unternehmen: Angabe nicht gefunden. Die GPSR sieht vor, dass die Kommission Leitlinien mit Blick auf KMU einschließlich Kleinstunternehmen erstellt (Art. 17 Abs. 2). Mehr dazu: GPSR für Kleinunternehmer und kleine Shops.
Gilt die GPSR auch für Handmade-Produkte?
Eine Ausnahme für handgemachte Produkte: Angabe nicht gefunden. Maßgeblich ist, ob das Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird, entgeltlich oder unentgeltlich (Art. 3 Nr. 6). Wer ein Produkt selbst herstellt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, ist Hersteller (Art. 3 Nr. 8) mit den Pflichten aus Art. 9, darunter die interne Risikoanalyse. Gilt für das Produkt eine EU-Harmonisierungsvorschrift, etwa für Spielzeug, stehen die Herstellerpflichten dort (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 lit. b).
Gilt die GPSR für Gebrauchtwaren?
Ja. Sie gilt für neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte. Ausgenommen sind Produkte, die vor der Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn sie klar als solche gekennzeichnet sind (Art. 2 Abs. 3). Antiquitäten sind ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 lit. i).
Was gilt für Ware, die vor dem 13.12.2024 in Verkehr gebracht wurde?
Produkte, die der alten Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG entsprechen und vor dem 13.12.2024 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden (Art. 51 GPSR). Maßgeblich ist das einzelne Stück, nicht das Angebot oder das Modell (Blue Guide 2022, Abschnitt 2.3).
Was muss ich tun, wenn ein Produkt gefährlich ist oder einen Unfall verursacht hat?
Haben Sie Grund zur Annahme, dass ein verkauftes Produkt gefährlich ist, informieren Sie unverzüglich Hersteller oder Importeur, sorgen für Korrekturmaßnahmen und dafür, dass die Marktüberwachung über das Safety Business Gateway informiert wird (Art. 12 Abs. 4). Erfahren Sie von einem Unfall, informieren Sie unverzüglich den Hersteller (Art. 20 Abs. 3); die Meldung an die Behörden ist Sache des Herstellers bzw. der verantwortlichen Person (Art. 20 Abs. 1 und 4).
Kann ich wegen fehlender GPSR-Angaben abgemahnt werden?
Das ist möglich. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln soll, wenn das die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar beeinträchtigen kann. Ansprüche haben u. a. Mitbewerber und eingetragene Verbände (§ 8 Abs. 3 UWG). Ob eine fehlende Angabe nach Art. 19 GPSR im Einzelfall darunter fällt, entscheiden Gerichte; eine Rechtsprechungsübersicht haben wir nicht erstellt. Mitbewerber können bei Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr keinen Ersatz der Abmahnkosten verlangen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG); Unterlassung können sie trotzdem fordern. Ob die GPSR-Angaben darunter fallen, haben wir nicht geprüft. Diese Seite kann den Einzelfall nicht beurteilen und schützt nicht vor Abmahnungen.
Hinweis: Die Antworten geben den Wortlaut der Vorschriften verkürzt wieder. Sie sind allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Weiterlesen: Vorlage: Herstellerangaben beim Lieferanten anfragen · Alle Fristen 2024 bis 2028 · Rechtstexte und Abmahnschutz im Vergleich
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/988 (Produktsicherheitsverordnung, GPSR), EUR-Lex, deutsche Fassung
- Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktüberwachung), EUR-Lex, deutsche Fassung
- Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU („Blue Guide“) 2022, ABl. C 247 vom 29.6.2022
- Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 29
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), gesetze-im-internet.de (nichtamtlich)
- § 47 OWiG, gesetze-im-internet.de
- § 3a UWG, gesetze-im-internet.de
- § 8 UWG, gesetze-im-internet.de
- § 13 UWG, gesetze-im-internet.de
- eBay-Verkäuferportal: Produktsicherheitsverordnung (Plattformtext, keine Rechtsquelle)