GPSR für Kleinunternehmer und kleine Online-Shops: Was gilt?
Stand: 03.11.2026
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Das Wichtigste in Kürze
Ja, die GPSR gilt auch für Kleinunternehmer, Kleingewerbe und Nebengewerbe, etwa für einen Etsy-Shop, den Sie regelmäßig neben dem Job betreiben, und zwar unabhängig von der Unternehmensgröße. Eine feste Zahl an Verkäufen oder einen Umsatzbetrag, ab dem sie gilt, nennt die GPSR nicht. Entscheidend ist, ob Sie Produkte für Verbraucher im Rahmen einer Geschäftstätigkeit anbieten, auch bei wenigen Bestellungen. (Verordnung (EU) 2023/988, seit 13.12.2024: Art. 3 Nr. 1 und 6, Art. 52; Leitlinien C/2025/6233, Abschnitt 1.1; Kleinunternehmer nach § 19 UStG)
Was das für Sie heißt:
- Selbst hergestellt (Handmade) oder eigene Marke: Sie sind Hersteller. Ins Angebot gehören Ihr Name, Ihr eingetragener Handelsname oder Ihre eingetragene Handelsmarke, Ihre Postanschrift und Ihre E-Mail-Adresse (Art. 3 Nr. 8, Art. 19 lit. a).
- Ware von einem Hersteller außerhalb der EU, etwa Direktimport: Zusätzlich gehört die verantwortliche Person in der EU mit Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse ins Angebot (Art. 19 lit. b, Art. 16 Abs. 1). Bringen Sie die Ware selbst aus einem Nicht-EU-Land in der EU in Verkehr, sind Sie Importeur (in der GPSR: „Einführer“) und haben eigene Pflichten (Art. 3 Nr. 10, Art. 11).
- Ware anderer Hersteller weiterverkaufen: Sie übernehmen deren Angaben ins Angebot und prüfen vor dem Verkauf, ob Hersteller und Importeur ihre Kennzeichnungspflichten erfüllt haben (Art. 12 Abs. 1).
- Gilt für
- Produkte für Verbraucher, die Sie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem EU-Markt bereitstellen (Art. 3 Nr. 1 und 6)
- Online-Angebote und Verkäufe über Marktplätze wie Etsy, eBay oder Amazon, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der EU richtet (Art. 4)
- neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte (Art. 2 Abs. 3 Satz 1)
- Handmade-Produkte und Eigenmarken: Wer selbst herstellt oder ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, ist Hersteller oder gilt als Hersteller (Art. 3 Nr. 8, Art. 13 Abs. 1)
- Gilt nicht für
- gelegentliche Verkäufe von Privatperson zu Privatperson, etwa gebrauchte Sachen aus dem eigenen Haushalt; das ist in der Regel keine Geschäftstätigkeit (Art. 3 Nr. 6; Leitlinien C/2025/6233, Abschnitt 1.1)
- Antiquitäten (Art. 2 Abs. 2 lit. i)
- Produkte, die vor der Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn sie klar als solche gekennzeichnet sind (Art. 2 Abs. 3 Satz 2)
- u. a. Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel sowie lebende Pflanzen und Tiere (Art. 2 Abs. 2 lit. a–d)
Gilt für Ihr Produkt eine EU-Harmonisierungsvorschrift wie für Spielzeug oder Elektrogeräte, gilt die GPSR nur teilweise (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3) → Welche Rolle haben Sie?
Pflichten im Online-Angebot
- Herstellerangaben: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers; bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der EU (Art. 19 lit. a, b)
- Identifikation: Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich Abbildung, Typ und sonstiger Produktkennungen (Art. 19 lit. c)
- Warnhinweise: Warn- und Sicherheitshinweise in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt; in Deutschland Deutsch (§ 6 Nr. 3 ProdSG) (Art. 19 lit. d)
Gilt die GPSR auch für Kleinunternehmer?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist eine Regel des Umsatzsteuerrechts. Einen Bezug auf diese Regelung haben wir in der GPSR nicht gefunden. Maßgeblich ist nach der GPSR, ob Sie Produkte für Verbraucher im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitstellen (Art. 3 Nr. 1 und 6 GPSR).
Für Kleingewerbe, Nebengewerbe und Shops mit wenigen Bestellungen gilt dasselbe. Eine feste Zahl an Verkäufen oder einen Umsatzbetrag nennt die GPSR nicht (Art. 3 Nr. 6). Wann ein Verkauf als geschäftlich gilt, steht im Abschnitt Privat oder gewerblich.
Für kleine und mittlere Unternehmen sieht die GPSR vor, dass die Kommission Leitlinien mit Blick auf deren Bedürfnisse erstellt, einschließlich Kleinstunternehmen (Art. 17 Abs. 2 GPSR). Diese Leitlinien sind am 21.11.2025 erschienen. Darin schreibt die Kommission, dass die Pflichten der GPSR für Unternehmen jeder Größe gelten; Ausnahmen nennt sie nur für bestimmte Pflichten von Marktplatzbetreibern (Leitlinien C/2025/6233, Abschnitt 1.1). Die Leitlinien sind nicht verbindlich, maßgeblich ist die Verordnung.
In 5 Schritten
- Rolle je Produkt klären: Händler, Hersteller (Eigenmarke, Handmade) oder Importeur (in GPSR und ProdSG: „Einführer“).
- Herstellerangaben je Artikel sammeln, bei Bedarf mit der Lieferanten-Vorlage.
- Die vier Angaben nach Art. 19 in jedes Angebot eintragen (wo bei welcher Plattform).
- Jedes Angebot mit dem GPSR-Beispiel abgleichen; fehlt etwas, als „Angabe nicht gefunden“ notieren und nachholen.
- Bei Eigenmarke und Handmade: Risikoanalyse und technische Unterlagen anlegen und 10 Jahre aufbewahren (Art. 9 Abs. 2 und 3; bei Produkten mit EU-Harmonisierungsvorschrift nach dieser Vorschrift).
Privat oder gewerblich: Ab wann gilt die GPSR?
Die GPSR knüpft an die Bereitstellung „im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ an (Art. 3 Nr. 6 GPSR). Wer als Privatperson gelegentlich gebrauchte Sachen aus dem eigenen Haushalt verkauft, fällt in der Regel nicht darunter.
Der Blue Guide der Kommission versteht unter Geschäftstätigkeit die Bereitstellung von Waren „in einem unternehmensbezogenen Kontext“. Gelegentliche Lieferungen durch karitative Organisationen oder durch Personen, die ein Hobby verfolgen, sollen danach in der Regel nicht darunter fallen (Blue Guide 2022, Abschnitt 2.2, ABl. C 247 vom 29.6.2022, S. 19). Der Blue Guide erläutert vor allem die EU-Harmonisierungsvorschriften; die GPSR verwendet aber dieselbe Formulierung „im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ (Art. 3 Nr. 6 GPSR). Auch nach den GPSR-Leitlinien der Kommission fallen Geschäfte, die nur zwischen Verbrauchern stattfinden, nicht unter die GPSR (Leitlinien C/2025/6233, Abschnitt 1.1).
Nicht verwechseln: Plattformen melden Verkäufer nicht an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 13 Abs. 1 PStTG), wenn sie im Meldezeitraum auf derselben Plattform weniger als 30 Verkäufe und weniger als 2 000 Euro Vergütung hatten (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG). Das ist eine steuerliche Meldegrenze. Ob Sie im Sinne der GPSR geschäftlich verkaufen, sagt sie nicht.
Bei Etsy legen Verkäufer ihren Status als Händler („trader“) laut Etsy selbst im Shop Manager fest (Etsy-Hilfe).
Händler oder Hersteller: Welche Rolle haben Sie?
Ihre Pflichten hängen von Ihrer Rolle ab, nicht von der Größe Ihres Shops.
| Sie … | Rolle | Pflichten |
|---|---|---|
| verkaufen fremde Ware weiter, die ein Hersteller oder Importeur (in GPSR und ProdSG: „Einführer“) bereits in der EU in Verkehr gebracht hat | Händler (Art. 3 Nr. 11) | Art. 12, Art. 19 |
| stellen selbst her (Handmade) oder lassen unter eigener Marke fertigen (Eigenmarke, Private Label) | Hersteller (Art. 3 Nr. 8, Art. 13 Abs. 1) | Art. 9, Art. 19 |
| kaufen Ware selbst in einem Nicht-EU-Land ein und bringen sie als Erste in der EU auf den Markt | Importeur (Art. 3 Nr. 10) | Art. 11, Art. 19 |
| verändern ein Produkt wesentlich, sodass sich seine Sicherheit ändert | gelten als Hersteller (Art. 13 Abs. 2 und 3) | Art. 9 für den betroffenen Teil oder das ganze Produkt |
Gilt für Ihr Produkt eine EU-Harmonisierungsvorschrift mit besonderen Anforderungen, etwa für Spielzeug, Elektrogeräte oder Funkanlagen, gilt die GPSR nur teilweise (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3, Art. 3 Nr. 27 GPSR).
- Die Pflichten der Wirtschaftsakteure nach Art. 9 bis 18 GPSR gelten nicht, also auch nicht die Herstellerpflichten (Art. 9), die Händlerprüfung (Art. 12) und die verantwortliche Person (Art. 16). Diese Pflichten ergeben sich aus der jeweiligen Produktvorschrift, bei Elektrogeräten mit Netzspannung etwa aus Art. 6 bis 9 der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (in Deutschland §§ 7 bis 12 der 1. ProdSV).
- Die Sicherheitsanforderungen nach Art. 5 bis 8 GPSR gelten nur für Risiken, die diese Vorschrift nicht abdeckt.
- Weiter gelten unter anderem die Angaben im Online-Angebot (Art. 19), die Unfallmeldung (Art. 20) und die Pflichten der Online-Marktplätze (Art. 22).
Die CE-Kennzeichnung ist dafür ein Hinweis, aber kein Kriterium: Sie darf nur angebracht werden, wenn eine Harmonisierungsvorschrift sie vorsieht (Art. 30 Abs. 2 VO (EG) Nr. 765/2008). Nicht jede Harmonisierungsvorschrift sieht sie aber vor.
Pflichten als Händler
Immer, auch bei Produkten mit EU-Harmonisierungsvorschrift:
- Die Angaben nach Art. 19 im Online-Angebot zeigen (Art. 19 GPSR; siehe unten).
- Erfahren Sie von einem Unfall mit einem verkauften Produkt: den Hersteller unverzüglich informieren (Art. 20 Abs. 3).
Nur bei Produkten ohne EU-Harmonisierungsvorschrift (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 lit. b):
Alle Pflichten als Händler anzeigen
- Vor dem Verkauf prüfen, ob Hersteller und gegebenenfalls Importeur ihre Kennzeichnung erfüllt haben: Typ-, Chargen- oder Seriennummer, Name und Kontaktdaten, Anleitung und Sicherheitsinformationen (Art. 12 Abs. 1 mit Art. 9 Abs. 5 bis 7 und Art. 11 Abs. 3 und 4).
- Ware so lagern und transportieren, dass sie sicher bleibt (Art. 12 Abs. 2).
- Haben Sie Grund zur Annahme, dass etwas fehlt oder das Produkt nicht sicher ist: nicht verkaufen, bis es behoben ist (Art. 12 Abs. 3).
- Ist ein verkauftes Produkt gefährlich: Hersteller oder Importeur unverzüglich informieren und dafür sorgen, dass Korrekturmaßnahmen getroffen und die Behörden über das Safety Business Gateway informiert werden (Art. 12 Abs. 4).
- Interne Abläufe für Produktsicherheit haben, mit denen Sie diese Pflichten erfüllen können (Art. 14); die Leitlinien nennen als Beispiele Qualitätskontrollen und den Umgang mit Beschwerden (Leitlinien C/2025/6233, Abschnitt 3.1.4).
Bei Produkten mit EU-Harmonisierungsvorschrift stehen die entsprechenden Händlerpflichten in dieser Vorschrift. Bei Elektrogeräten mit Netzspannung prüfen Sie z. B. vor dem Verkauf, ob das Gerät die CE-Kennzeichnung trägt, ob Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen auf Deutsch beiliegen und ob Hersteller und Einführer ihre Kennzeichnungspflichten erfüllt haben (Art. 9 Abs. 2 RL 2014/35/EU; § 12 Abs. 2 1. ProdSV).
Pflichten als Importeur (Direktimport aus Nicht-EU-Ländern)
Bei Produkten ohne EU-Harmonisierungsvorschrift gilt: Bevor Sie ein Produkt aus einem Nicht-EU-Land in der EU in Verkehr bringen, stellen Sie sicher, dass es sicher ist und dass der Hersteller Risikoanalyse und technische Unterlagen erstellt sowie das Produkt mit Typ-, Chargen- oder Seriennummer und seinen Kontaktdaten gekennzeichnet hat (Art. 11 Abs. 1 mit Art. 9 Abs. 2, 5 und 6 GPSR). Ihren Namen, Ihren eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Handelsmarke, Ihre Postanschrift und Ihre E-Mail-Adresse geben Sie auf dem Produkt an, nur wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage (Art. 11 Abs. 3). Eine Kopie der technischen Unterlagen halten Sie zehn Jahre für die Behörden bereit (Art. 11 Abs. 6). Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, können Sie als Importeur die verantwortliche Person in der EU sein (Art. 16 Abs. 1 GPSR mit Art. 4 Abs. 2 lit. b VO (EU) 2019/1020).
Die wichtigsten Pflichten als Hersteller (Eigenmarke, Handmade)
Diese Pflichten nach Art. 9 GPSR gelten für Produkte ohne EU-Harmonisierungsvorschrift. Sonst stehen die Herstellerpflichten in der jeweiligen Vorschrift, bei Elektrogeräten mit Netzspannung z. B. in Art. 6 RL 2014/35/EU bzw. §§ 7, 8 1. ProdSV (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 lit. b GPSR).
Alle Pflichten als Hersteller (Eigenmarke, Handmade) anzeigen
- Nur sichere Produkte in Verkehr bringen (Art. 9 Abs. 1 mit Art. 5).
- Vorher eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen (oft „technische Dokumentation“ genannt) erstellen, mindestens mit einer allgemeinen Beschreibung des Produkts und seiner für die Sicherheit wichtigen Eigenschaften. Weitere Inhalte, etwa Prüfberichte oder angewandte Normen, kommen je nach Risiko hinzu (Art. 9 Abs. 2).
- Die Unterlagen aktuell halten und 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen für die Behörden bereithalten (Art. 9 Abs. 3).
- Typ-, Chargen- oder Seriennummer am Produkt, sonst auf Verpackung oder Begleitdokument (Art. 9 Abs. 5).
- Eigenen Namen bzw. Marke sowie Postanschrift und E-Mail-Adresse am Produkt, sonst auf Verpackung oder Begleitdokument (Art. 9 Abs. 6).
- Anleitung und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt; in Deutschland Deutsch (§ 6 Nr. 1 ProdSG); das entfällt, wenn das Produkt ohne sie sicher bestimmungsgemäß genutzt werden kann (Art. 9 Abs. 7).
- Bei gefährlichen Produkten sofort Korrekturmaßnahmen treffen, Verbraucher und Behörden informieren (Art. 9 Abs. 8).
- Einen öffentlich zugänglichen Kontaktweg für Beschwerden und Sicherheitsprobleme anbieten, etwa Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder einen Bereich auf der Website (Art. 9 Abs. 11).
- Beschwerden zu möglicherweise gefährlichen Produkten untersuchen und ein internes Verzeichnis der Beschwerden, Rückrufe und Korrekturmaßnahmen führen (Art. 9 Abs. 12 und 13).
- Andere Beteiligte in der Lieferkette rechtzeitig über erkannte Sicherheitsprobleme informieren (Art. 9 Abs. 10).
- Unfälle mit Todesfolge oder schweren gesundheitlichen Folgen unverzüglich über das Safety Business Gateway melden (Art. 20 Abs. 1 und 2).
- Interne Abläufe für Produktsicherheit haben (Art. 14).
Für alle Rollen: Bei Produkten ohne EU-Harmonisierungsvorschrift müssen Sie der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen sagen können, von welchen Unternehmen Sie ein Produkt bezogen und an welche Unternehmen Sie es geliefert haben, und zwar sechs Jahre lang ab Bezug bzw. Lieferung (Art. 15 Abs. 3 und 5 GPSR).
Was muss in mein Shop-Angebot?
Jedes Online-Angebot muss klar und gut sichtbar zeigen (Art. 19 GPSR):
- Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke des Herstellers sowie Postanschrift und E-Mail-Adresse (Art. 19 lit. a GPSR). Nach den unverbindlichen Leitlinien der Kommission umfasst „E-Mail-Adresse“ auch eine spezielle Rubrik auf der Website, über die Verbraucher direkt und einfach Kontakt aufnehmen können; eine Website an sich reicht nicht (Leitlinien C/2025/6233, Abschnitt 3.1.1). Gerichte sind an die Leitlinien nicht gebunden.
- bei Herstellern außerhalb der EU: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person in der EU;
- Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich Abbildung, Typ und sonstiger Produktkennungen;
- Warn- und Sicherheitshinweise in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt; in Deutschland Deutsch (§ 6 Nr. 3 ProdSG).
Bei Eigenmarke und Handmade stehen unter Nummer 1 Ihre eigenen Angaben als Hersteller. Verlangt sind eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse, unter denen Sie erreichbar sind (Art. 19 lit. a, Art. 9 Abs. 6 GPSR). Dass es die Wohnanschrift sein muss, steht dort nicht. Nach Auffassung des Bundesumweltministeriums kann statt Straße und Hausnummer auch ein Postfach angegeben werden (BMUKN-FAQ zur Produktsicherheitsverordnung). Für das Impressum gelten eigene Regeln (§ 5 DDG).
So sieht das ausgefüllt aus: GPSR-Beispiel mit fiktivem Produkt. Wo die Felder bei Amazon, eBay, Etsy, Shopify, Shopware und WooCommerce liegen: GPSR-Angaben hinterlegen. Fehlende Angaben beim Lieferanten anfragen: Vorlage für die Lieferantenanfrage.
Handmade und Gebrauchtware
Handmade: Eine Ausnahme für handgemachte Produkte: Angabe nicht gefunden. Wer selbst herstellt und unter eigenem Namen verkauft, ist Hersteller (Art. 3 Nr. 8 GPSR). Der Umfang der technischen Unterlagen richtet sich nach den möglichen Risiken des Produkts (Art. 9 Abs. 2). Für manche Produktgruppen gelten eigene EU-Vorschriften, etwa für Spielzeug. Dann gelten die Herstellerpflichten nach Art. 9 GPSR, also auch die technischen Unterlagen nach Art. 9 Abs. 2, nicht; maßgeblich sind die Pflichten aus dieser Vorschrift. Die Sicherheitsanforderungen der GPSR gelten nur für Risiken, die sie nicht abdeckt, die Angaben im Online-Angebot nach Art. 19 aber vollständig (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 GPSR). Mehr: Welche Rolle haben Sie?
Gebrauchtware: Die GPSR gilt auch für gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte, die geschäftlich verkauft werden (Art. 2 Abs. 3; laut Kommission in vollem Umfang, wenn ein Wirtschaftsakteur sie bereitstellt, Leitlinien C/2025/6233, Abschnitt 2.1). Ausgenommen sind Produkte, die vor der Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn sie klar so gekennzeichnet sind (Art. 2 Abs. 3), und Antiquitäten (Art. 2 Abs. 2 lit. i, Art. 3 Nr. 28). Alt allein reicht nicht: Gemeint sind etwa Sammlerstücke oder Kunstwerke, bei denen Verbraucher keine heutigen Sicherheitsstandards erwarten (Art. 3 Nr. 28, Erwägungsgrund 18).
Eine Ausnahme von Art. 19 für Gebrauchtware, deren Hersteller nicht bekannt ist, sieht die GPSR nicht vor; auch die Leitlinien der Kommission äußern sich dazu nicht. Wie Angaben in diesem Fall zu machen sind, ist offen. Konkrete Informationen zur Durchführung der GPSR in Deutschland und zu nationalen Produktsicherheitsvorschriften können Wirtschaftsakteure unentgeltlich verlangen (§ 25 Abs. 10 ProdSG; EU-Grundlage: Art. 17 Abs. 2 GPSR). Wer ein gebrauchtes Produkt so verändert, dass sich seine Sicherheit ändert, oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft, gilt selbst als Hersteller und gibt dann die eigenen Angaben an (Art. 13 Abs. 1 bis 3 GPSR).
Ware, die vor dem 13.12.2024 nach der alten Richtlinie rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, darf weiter verkauft werden (Art. 51 GPSR). Für Angebote ab dem 13.12.2024 gelten die Pflichten der GPSR nach Auffassung der Kommission aber trotzdem (Leitlinien C/2025/6233, Abschnitt 2.1). Mehr: GPSR: häufige Fragen.
Was passiert, wenn Angaben fehlen?
- Marktplätze: Amazon hatte angekündigt, Angebote ohne die GPSR-Angaben nach dem 13.12.2024 zu deaktivieren (Amazon Selling Partner API, Changelog). Behörden können Marktplätze anweisen, Angebote gefährlicher Produkte zu entfernen (Art. 22 Abs. 4 GPSR).
- Behörden: Die Sanktionen bei Zuwiderhandlungen legen die Mitgliedstaaten fest (Art. 44 GPSR). In Deutschland regelt das seit 19.02.2026 das Produktsicherheitsgesetz (Gesetz vom 03.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 29). Wer ein Produkt bereitstellt, ohne dass das Angebot die Angaben nach Art. 19 lit. a bis d GPSR enthält, oder mit Warn- und Sicherheitshinweisen, die nicht auf Deutsch abgefasst sind, handelt ordnungswidrig (§ 28 Abs. 2 Nr. 26 ProdSG i. V. m. § 6 Nr. 3 ProdSG). Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 10.000 Euro, bei Fahrlässigkeit bei bis zu 5.000 Euro (§ 28 Abs. 3 ProdSG, § 17 Abs. 2 OWiG). Ob eine Zuwiderhandlung verfolgt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (§ 47 Abs. 1 OWiG). Die Marktüberwachung obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 25 Abs. 1 ProdSG).
- Abmahnung: Möglich über § 3a UWG; ob eine fehlende Angabe im Einzelfall darunter fällt, entscheiden Gerichte. Abmahnkosten können Mitbewerber bei Zuwiderhandlungen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nicht verlangen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG), Unterlassung schon. Ob die GPSR-Angaben darunter fallen, haben wir nicht geprüft. Mehr: GPSR: häufige Fragen.
Einschätzung: Für die meisten kleinen Shops sind saubere Angaben im Angebot und ein Ordner mit den Unterlagen der Lieferanten der wichtigste Schritt.
Weitere Stichtage, etwa die neue Produkthaftung ab 09.12.2026: Fristen für Online-Händler.
Allgemeine Information mit Fundstellen, keine Rechtsberatung. Den Einzelfall beurteilt diese Seite nicht.
Weiterlesen: GPSR, Data Act, Produktpass
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/988 (Produktsicherheitsverordnung, GPSR), EUR-Lex, deutsche Fassung
- Bekanntmachung der Kommission: Leitlinien für die Anwendung des allgemeinen Produktsicherheitsrahmens der EU durch Unternehmen, C/2025/6233, ABl. C vom 21.11.2025, berichtigt am 4.3.2026
- Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktüberwachung), EUR-Lex, deutsche Fassung
- Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU („Blue Guide“) 2022, ABl. C 247 vom 29.6.2022
- § 19 UStG, gesetze-im-internet.de
- § 4 PStTG, gesetze-im-internet.de
- § 13 PStTG, gesetze-im-internet.de
- § 5 DDG, gesetze-im-internet.de
- BMUKN-FAQ: Was ist unter einer Kontaktanschrift zu verstehen? (Stand 12.12.2024)
- Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 29
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), gesetze-im-internet.de (nichtamtlich)
- § 17 OWiG, gesetze-im-internet.de
- § 47 OWiG, gesetze-im-internet.de
- § 3a UWG, gesetze-im-internet.de
- § 13 UWG, gesetze-im-internet.de
- Etsy-Hilfe: What is the General Product Safety Regulation (GPSR)?
- Amazon Selling Partner API: Changelog zur GPSR (Account Health)