GPSR-Beispiel: ein Online-Angebot mit den Herstellerangaben nach Art. 19
Stand: 03.11.2026
Ein erfundenes Online-Angebot mit den Mindestangaben nach Art. 19 der Produktsicherheitsverordnung (GPSR, Verordnung (EU) 2023/988, gilt seit 13.12.2024): Hersteller, bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der EU, Angaben zur Identifizierung des Produkts mit Abbildung sowie etwaige Warn- und Sicherheitshinweise, in Deutschland auf Deutsch (§ 6 Nr. 3 ProdSG). Gezeigt an zwei fiktiven Produkten: Hersteller außerhalb der EU und Eigenmarke. Darunter: häufige Lücken zum Abgleichen.
Für wen die GPSR gilt, welche Ausnahmen es gibt und was Händler vor dem Verkauf prüfen (Art. 12 Abs. 1): GPSR-Überblick.
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Fiktives Beispiel: Produkt, Firmen, Adressen, E-Mail-Adressen (example.com, example.org, example.net) und Nummern sind erfunden. Ähnlichkeiten mit echten Unternehmen sind nicht beabsichtigt. Die Seite ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung; ob Ihr Angebot vollständig ist, beurteilt sie nicht.
Beispiel 1: Hersteller außerhalb der EU
Annahme für das Beispiel: Ein Händler in Deutschland verkauft eine LED-Schreibtischlampe. Der Hersteller sitzt außerhalb der EU, ein Importeur (in GPSR und ProdSG: „Einführer“) in der EU ist die verantwortliche Person. Die Lampe wird im Beispiel mit 230 Volt Netzspannung betrieben. Damit fällt sie unter die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (Art. 1 RL 2014/35/EU: 50 bis 1 000 Volt Wechselstrom) und trägt deshalb die CE-Kennzeichnung (Art. 16 und 17 RL 2014/35/EU).
Fiktives Beispiel
LED-Schreibtischlampe „Muster-100“, schwarz, mit Netzstecker
Preis, Versand und Lieferzeit sind hier weggelassen. Das Beispiel zeigt nur die Angaben nach Art. 19 GPSR. Für eine echte Lampe können weitere Vorschriften gelten, etwa die EMV-Richtlinie 2014/30/EU, die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU, Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen (VO (EU) 2019/2020), die Energieverbrauchskennzeichnung (VO (EU) 2019/2015) oder das ElektroG. Ob daraus weitere Angaben im Angebot folgen, stellt diese Seite nicht dar. Alle Namen, Adressen und Nummern sind erfunden.
- Hersteller
- Musterhersteller Co., Ltd. (fiktiv)
1 Sample Road, Sample City, Drittland (fiktiv)
E-Mail: kontakt@example.com - Verantwortliche Person in der EU
- Muster-Import GmbH (fiktiv)
Musterstraße 1, 00000 Musterstadt, Deutschland (fiktiv)
E-Mail: produktsicherheit@example.org - Produktidentifikation
- Abbildung: siehe Bild · Typ/Modell: MUSTER-100 · Artikelnummer: 0000-M100 · EAN: 0000000000000
- Warn- und Sicherheitshinweise
- „Nur in trockenen Innenräumen verwenden.“ „Vor dem Reinigen den Netzstecker ziehen.“ „Lampenkopf während des Betriebs nicht abdecken.“
(Beispieltexte. In der Praxis übernehmen Sie die Hinweise, die für Ihr Produkt auf dem Produkt, der Verpackung oder in der Anleitung stehen.)
Was steht wo und warum
- Allgemein: Die Angaben müssen im Angebot selbst klar und gut sichtbar stehen (Art. 19 Einleitungssatz). Ihre eigenen Händlerangaben im Impressum sind etwas anderes: lit. a verlangt die Angaben des Herstellers.
- a – Hersteller: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke sowie Post- und E-Mail-Adresse, unter der er erreichbar ist (Art. 19 lit. a).
- b – verantwortliche Person: nur nötig, weil der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist; anzugeben sind Name, Post- und E-Mail-Adresse (Art. 19 lit. b). Lit. b verweist auf die verantwortliche Person nach Art. 16 Abs. 1 GPSR oder nach Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2019/1020. Für die Lampe im Beispiel gilt Art. 4 VO (EU) 2019/1020, weil die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU in dessen Abs. 5 genannt ist. Infrage kommen dort u. a. der Importeur, wenn der Hersteller nicht in der EU sitzt, oder ein Bevollmächtigter (Art. 4 Abs. 2); im Beispiel ist es der Importeur.
- c – Identifikation: Angaben, mit denen sich das Produkt identifizieren lässt, einschließlich Abbildung, Typ und sonstiger Produktkennung (Art. 19 lit. c).
- d – Warn- und Sicherheitshinweise: die Hinweise, die nach der GPSR oder den jeweiligen EU-Produktvorschriften auf dem Produkt, der Verpackung oder einem Begleitdokument stehen müssen, in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache, die der Mitgliedstaat bestimmt (Art. 19 lit. d).
Die Niederspannungsrichtlinie ist eine EU-Harmonisierungsvorschrift (Art. 3 Nr. 27 GPSR mit Anhang I Nr. 54 VO (EU) 2019/1020). Für die Lampe gelten deshalb Art. 9 bis 18 GPSR nicht, die Sicherheitsanforderungen nach Art. 5 bis 8 GPSR nur für Risiken, die die Richtlinie nicht abdeckt, und die Angaben im Angebot nach Art. 19 vollständig (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 GPSR). Für Produkte ohne EU-Harmonisierungsvorschrift ergibt sich die verantwortliche Person aus Art. 16 GPSR; die Angaben a bis d im Angebot sind dieselben.
Beispiel 2: Eigenmarke
Annahme: Eine Firma in Deutschland lässt dieselbe Lampe außerhalb der EU fertigen und verkauft sie unter ihrer eigenen Marke. Wer ein Produkt herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, ist Hersteller (Art. 3 Nr. 8 GPSR). In lit. a steht dann die eigene Firma. Lit. b entfällt, weil der Hersteller in der EU sitzt (Art. 19 lit. b).
Fiktives Beispiel
LED-Schreibtischlampe „Mustermarke ML-100“, schwarz, mit Netzstecker
Variante Eigenmarke. Alle Namen, Adressen und Nummern sind erfunden.
- Hersteller
- Muster-Eigenmarke GmbH, Marke „Mustermarke“ (fiktiv)
Musterweg 2, 00000 Musterstadt, Deutschland (fiktiv)
E-Mail: service@example.net - Verantwortliche Person in der EU
- entfällt: Der Hersteller (hier die Eigenmarken-Firma) sitzt in der EU
- Produktidentifikation
- Abbildung: siehe Bild · Typ/Modell: ML-100 · Artikelnummer: 0000-ML100 · EAN: 0000000000000
- Warn- und Sicherheitshinweise
- wie im ersten Beispiel, aus Anleitung und Verpackung übernommen
Als Hersteller haben Sie auch die Herstellerpflichten. Für die Lampe im Beispiel stehen sie in der Niederspannungsrichtlinie (Art. 6 RL 2014/35/EU; in Deutschland §§ 7 und 8 1. ProdSV), nicht in Art. 9 GPSR (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 lit. b GPSR). Auch dort ist Hersteller, wer ein Produkt herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet (Art. 2 Nr. 3 RL 2014/35/EU; § 2 Nr. 3 1. ProdSV). Für Produkte ohne EU-Harmonisierungsvorschrift gilt Art. 9 GPSR. Auch nach der neuen Produkthaftung gilt als Hersteller, wer Namen, Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt (Art. 4 Nr. 10 lit. b PLD; mehr dazu: Haften Händler für China-Ware?).
Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR: häufige Lücken
Gehen Sie das Angebot Punkt für Punkt durch. Fehlt etwas, notieren Sie es neutral als „Angabe nicht gefunden“ und holen Sie die Angabe beim Lieferanten ein.
| Prüfpunkt | Wenn es fehlt, notieren | Fundstelle |
|---|---|---|
| Steht der Hersteller im Angebot selbst, nicht nur im Impressum oder in den AGB? | „Herstellerangabe im Angebot: Angabe nicht gefunden“ | Art. 19 Einleitungssatz und lit. a |
| Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke des Herstellers | „Name/Marke des Herstellers: Angabe nicht gefunden“ | Art. 19 lit. a |
| Postanschrift des Herstellers | „Postanschrift des Herstellers: Angabe nicht gefunden“ | Art. 19 lit. a |
| E-Mail-Adresse des Herstellers | „E-Mail-Adresse des Herstellers: Angabe nicht gefunden“ | Art. 19 lit. a |
| Hersteller außerhalb der EU: Name, Post- und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person | „Verantwortliche Person in der EU: Angabe nicht gefunden“ | Art. 19 lit. b |
| Sitzt die angegebene verantwortliche Person in der EU? | „Sitz der verantwortlichen Person in der EU: Angabe nicht gefunden“ | Art. 16 Abs. 1 GPSR, Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2019/1020 |
| Abbildung des Produkts | „Produktabbildung: Angabe nicht gefunden“ | Art. 19 lit. c |
| Typ oder andere Produktkennung (z. B. Modell, Artikelnummer) | „Typ/Produktkennung: Angabe nicht gefunden“ | Art. 19 lit. c |
| Warn- und Sicherheitshinweise, die auf Produkt, Verpackung oder Begleitdokument gehören | „Warn- und Sicherheitshinweise: Angabe nicht gefunden“ | Art. 19 lit. d |
| Sind die Hinweise in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache? | „Hinweise in leicht verständlicher Sprache: Angabe nicht gefunden“ | Art. 19 lit. d |
| Eigenmarke: Steht die eigene Firma als Hersteller im Angebot? | „Eigenmarke als Hersteller: Angabe nicht gefunden“ | Art. 3 Nr. 8, Art. 19 lit. a |
Die Prüfliste zeigt nur, ob eine Angabe im Angebot zu finden ist. Ob sie inhaltlich stimmt, etwa ob die verantwortliche Person tatsächlich beauftragt ist, zeigt sie nicht.
Fehlende Angaben anfragen: Vorlage für die Lieferantenanfrage. Wo die Felder bei Amazon, eBay, Etsy, Shopify, Shopware und WooCommerce liegen: GPSR-Angaben hinterlegen.
Weiterlesen: GPSR: häufige Fragen · Gilt das auch für kleine Shops? → GPSR für Kleinunternehmer