CRA-Pflichten für Händler ab 11.12.2027: Was Sie vor dem Verkauf prüfen

Stand: 29.10.2026

Kurz gesagt

  • Ab 11.12.2027: vor dem Verkauf CE und sechs Herstellerangaben prüfen (Art. 20 Abs. 2).
  • Bei Zweifeln an der Sicherheit: nicht verkaufen, bis die Konformität hergestellt ist (Abs. 3).
  • Schwachstelle bekannt: Hersteller unverzüglich informieren; bei erheblichem Risiko auch die Behörde (Abs. 4).

Die Prüfung vor dem Verkauf (Art. 20 Abs. 2)

Bevor Sie ein Produkt mit digitalen Elementen bereitstellen, prüfen Sie, ob:

#WasWo steht die PflichtWo Sie es meist finden
1CE-Kennzeichnung vorhandenArt. 20 Abs. 2 lit. aProdukt, Verpackung, Datenblatt
2Typen-, Chargen- oder SeriennummerArt. 13 Abs. 15Produkt, Verpackung
3Name, Postanschrift, E-Mail (oder digitaler Kontakt) des HerstellersArt. 13 Abs. 16Produkt, Verpackung, Anleitung
4Nutzerinformationen nach Anhang II (u. a. Anlaufstelle für Schwachstellen, Support-Ende)Art. 13 Abs. 18, Anhang IIAnleitung, PDF, Herstellerseite
5Enddatum des Supportzeitraums beim Kauf (mind. Monat/Jahr)Art. 13 Abs. 19Produktseite, Verpackung
6EU-Konformitätserklärung oder vereinfachte Erklärung mit LinkArt. 13 Abs. 20Beipackzettel, Herstellerseite
7Name und Kontakt des Einführers (bei Herstellern außerhalb der EU)Art. 19 Abs. 4Produkt, Verpackung

Außerdem müssen Hersteller und Einführer Ihnen „alle erforderlichen Dokumente“ zur Verfügung gestellt haben (Art. 20 Abs. 2 lit. b).

Praxis: Lassen Sie sich die Unterlagen pro Produkt vom Lieferanten geben und legen Sie sie ab.

Weitere Pflichten

Wann werden Sie selbst Hersteller?

Wenn Sie ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarkten, sind Sie Hersteller (Art. 3 Nr. 13). Dann treffen Sie die Meldepflichten aus Art. 14, die schon seit 11.09.2026 gelten: Meldepflichten. Ab 11.12.2027 gelten für Händler, die ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder wesentlich ändern, ausdrücklich die Herstellerpflichten aus Art. 13 und 14 (Art. 21).

Ab wann?

Art. 20 gilt ab 11.12.2027 (Art. 71 Abs. 2). Produkte, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, unterliegen den Anforderungen nur, wenn sie danach wesentlich geändert werden (Art. 69 Abs. 2). Mehr dazu auf der Seite Fristen.

Nächster Schritt

Vorlage: Herstellerangaben beim Lieferanten anfragen

Außerdem: CRA-Checkliste für Händler (druckbar) · Support-Enddatum · CRA: häufige Fragen von Händlern

Quellen