CRA-Pflichten für Händler ab 11.12.2027: Was Sie vor dem Verkauf prüfen
Stand: 29.10.2026
Kurz gesagt
- Ab 11.12.2027: vor dem Verkauf CE und sechs Herstellerangaben prüfen (Art. 20 Abs. 2).
- Bei Zweifeln an der Sicherheit: nicht verkaufen, bis die Konformität hergestellt ist (Abs. 3).
- Schwachstelle bekannt: Hersteller unverzüglich informieren; bei erheblichem Risiko auch die Behörde (Abs. 4).
Die Prüfung vor dem Verkauf (Art. 20 Abs. 2)
Bevor Sie ein Produkt mit digitalen Elementen bereitstellen, prüfen Sie, ob:
| # | Was | Wo steht die Pflicht | Wo Sie es meist finden |
|---|---|---|---|
| 1 | CE-Kennzeichnung vorhanden | Art. 20 Abs. 2 lit. a | Produkt, Verpackung, Datenblatt |
| 2 | Typen-, Chargen- oder Seriennummer | Art. 13 Abs. 15 | Produkt, Verpackung |
| 3 | Name, Postanschrift, E-Mail (oder digitaler Kontakt) des Herstellers | Art. 13 Abs. 16 | Produkt, Verpackung, Anleitung |
| 4 | Nutzerinformationen nach Anhang II (u. a. Anlaufstelle für Schwachstellen, Support-Ende) | Art. 13 Abs. 18, Anhang II | Anleitung, PDF, Herstellerseite |
| 5 | Enddatum des Supportzeitraums beim Kauf (mind. Monat/Jahr) | Art. 13 Abs. 19 | Produktseite, Verpackung |
| 6 | EU-Konformitätserklärung oder vereinfachte Erklärung mit Link | Art. 13 Abs. 20 | Beipackzettel, Herstellerseite |
| 7 | Name und Kontakt des Einführers (bei Herstellern außerhalb der EU) | Art. 19 Abs. 4 | Produkt, Verpackung |
Außerdem müssen Hersteller und Einführer Ihnen „alle erforderlichen Dokumente“ zur Verfügung gestellt haben (Art. 20 Abs. 2 lit. b).
Praxis: Lassen Sie sich die Unterlagen pro Produkt vom Lieferanten geben und legen Sie sie ab.
Weitere Pflichten
- Sorgfalt: Sie befolgen die Vorschriften „mit der gebührenden Sorgfalt“ (Abs. 1).
- Zweifel: Wenn Sie Grund zur Annahme haben, dass das Produkt die Anforderungen nach Anhang I nicht erfüllt, verkaufen Sie es erst, wenn die Konformität hergestellt ist. Bei erheblichem Cybersicherheitsrisiko informieren Sie Hersteller und Marktüberwachung unverzüglich (Abs. 3).
- Nach dem Verkauf: Wenn Sie erfahren, dass ein verkauftes Produkt nicht konform ist, sorgen Sie für Korrekturmaßnahmen, notfalls Rücknahme oder Rückruf. Von einer Schwachstelle informieren Sie den Hersteller unverzüglich. Bei erheblichem Risiko informieren Sie auch die Behörden (Abs. 4).
- Auskunft: Sie übermitteln der Behörde auf begründetes Verlangen die Unterlagen und arbeiten mit ihr zusammen (Abs. 5).
- Hersteller aufgegeben: Wenn Sie erfahren, dass der Hersteller seine Tätigkeit eingestellt hat, informieren Sie die Behörde und nach Möglichkeit die Nutzer (Abs. 6).
Wann werden Sie selbst Hersteller?
Wenn Sie ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarkten, sind Sie Hersteller (Art. 3 Nr. 13). Dann treffen Sie die Meldepflichten aus Art. 14, die schon seit 11.09.2026 gelten: Meldepflichten. Ab 11.12.2027 gelten für Händler, die ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder wesentlich ändern, ausdrücklich die Herstellerpflichten aus Art. 13 und 14 (Art. 21).
Ab wann?
Art. 20 gilt ab 11.12.2027 (Art. 71 Abs. 2). Produkte, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, unterliegen den Anforderungen nur, wenn sie danach wesentlich geändert werden (Art. 69 Abs. 2). Mehr dazu auf der Seite Fristen.
Nächster Schritt
Vorlage: Herstellerangaben beim Lieferanten anfragen
Außerdem: CRA-Checkliste für Händler (druckbar) · Support-Enddatum · CRA: häufige Fragen von Händlern